ECLI:DE:BGH:2019:300719B4 STR312.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 312 / 1 9 vom 30. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. J uli 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die Höhe der Tagessätze für die im Fall II.1.a der Urte ilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Der Senat hat die Tagessatzhöhe für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festg esetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB), weil die Strafkammer wie sie in den Urteilsgründen mitteilt bei der beabsichtigten Festlegung der niedrigsten gesetzlich möglichen Tagessatzhöhe fälschlicherweise von fünf Euro statt von einem Euro ausgegangen ist. 1 - 3 - I m Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel 2
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