BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 313/06 vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 9. November 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-richt - Strafrichter - Essen zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Geldstrafe von 120 Tagess344tzen zu je f374nf Euro verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-schwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einer mit-tels eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 2 - 3 - StGB begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig gemacht, h344lt recht-licher Nachpr374fung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellun-gen seiner Ehefrau neben Schl344gen mit der Hand "leichte Schl344ge mit einem d374nnen Lederg374rtel" versetzt, die zu "feinstreifige(n) Hautr366tungen" f374hrten. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter d374nner Lederg374rtel grunds344tzlich geeignet ist, erhebliche K366rperverletzungen zuzuf374gen, reicht aber f374r die An-nahme einer gef344hrlichen K366rperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr nach der Rechtsprechung ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach seiner objektiven Beschaffen-heit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche K366rperverletzungen herbeizuf374hren (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 88 m.N.). Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schl344ge mit dem d374nnen Lederg374r-tel lediglich geringf374gige Verletzungen beigebracht hat und - wovon im Hinblick auf die nach den Feststellungen nur geringe Intensit344t der Schl344ge nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen Verletzungsfol-gen herbeif374hren wollte, ist die nach den vorgenannten Grunds344tzen f374r die Annahme einer gef344hrlichen K366rperverletzung ausreichende potentielle Gef344hr-lichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH aaO) hier nicht ge-geben. Der Angeklagte hat sich daher lediglich gem344337 247 223 Abs. 1 StGB einer vors344tzlichen K366rperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, die frist- und form-gerecht Strafantrag gestellt hat, schuldig gemacht. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 3 2. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Geldstrafe von 120 Tagess344tzen, der im 334brigen in den Urteilsgr374nden kei-ne Entsprechung findet (UA 11: 150 Tagess344tze). 4 - 4 - 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zu-r374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 5 Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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