BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 313/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 gem344337 247 46 Abs. 1, 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Zweibr374cken vom 10. M344rz 2010 wird als unzul344s-sig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-sionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibr374cken vom 26. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bei Vorwegvollzug von einem Jahr der verh344ngten Strafe an-geordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten "zur Frist-wahrung" Revision eingelegt und hierbei weiter ausgef374hrt: "Ich werde bis zum Ende der kommenden Kalenderwoche mitteilen, ob das Revisionsverfahren durchgef374hrt werden soll". Nachdem bis zum Ablauf der Frist des 247 345 Abs. 1 Satz 2 StPO weder die angek374ndigte Erkl344rung noch eine Rechtsmittelbegr374n-dung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig. Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den 1 - 3 - vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist ersucht. Die vers344umte Prozesshandlung hat er nachgeholt und hierbei die Revision auf die Anordnung der Ma337regel beschr344nkt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist unzul344ssig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antrags-schrift vom 29. Juni 2010 Folgendes ausgef374hrt: 2 "1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist un-zul344ssig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der vers344umten Frist liegenden Umst344nde fehlt, die f374r die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Vers344umnis ge-kommen ist (vgl. BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvor-trag 1 und 5). Die Revision ist ausdr374cklich zun344chst nur zur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob die Revision durchgef374hrt, mithin seitens des Angeklagten dem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen. Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Ent-scheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der Abfas-sung der Revisionsbegr374ndung beauftragt hat, ist nicht vorgebracht. Es ist demnach kein vollst344ndiger Sachver-halt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristvers344umnis ausschlie337t. 2. Der zul344ssige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist un-begr374ndet. Innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht keine Revisionsbegr374ndung und kein Revisionsantrag eingegangen 205 Das Landgericht hat da- - 4 - her die Revision zu Recht als unzul344ssig gem344337 247 345 Abs. 1 StPO verworfen". Dem tritt der Senat bei. 3 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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