ECLI:DE:B GH:2018:191218B4STR313.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 313 /1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar hält die Verurteilung des Angeklagten wegen erpre sserischen Me n- schenraubs gemäß § 239a Abs. 1 StGB rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht auf eine Erpressung des Geschädigten V . C . selbst abgestellt hat. Denn den insoweit lückenhaften Feststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass aus Sicht des Angeklagten zw i- schen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktion a- ler und zeitlicher Zusammenhang bestand, dass dem Geschädigten V . C . die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden sollte (zu diesem Erfordernis v gl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 4 StR 19/17, NStZ - RR 2017, 372, 373; vom 7. November 2013 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; vom 4. Dezember 2 007 3 StR 459/07, NStZ - RR 2009, 16, 17; st. Rspr.). Die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs hat aber im Ergebnis Bestand, da sich aus den von der Strafkammer getroffenen Fes t- stellungen in Zusammenschau mit den in der Beweiswü rdigung dargestellten und von ihr für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen A . C . sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Angeklagte die von ihm durch die Entführung des Geschädigten V . C . geschaffene Bemäch - tigungslage zu einer (versuchten) Erpressung des Zeugen A . C . im Sinne des § 239a Abs. 1 Hs. 2 StGB ausgenutzt hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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