BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 314/07 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht Bielefeld hat gegen den Verurteilten die nachtr344gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB ange-ordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Der jetzt 63j344hrige Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wegen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde gegen ihn - zun344chst - die Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zu-stand (Tatzeit-BAK 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schl344ge mit der Faust und einer Taschenlampe sowie durch Fu337tritte misshandelt, so dass die- 2 - 3 - ser u.a. ein Sch344delhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Land-gericht ging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gef344hrliche K366rper-verletzung) im Zustand erheblich verminderter, m366glicherweise sogar v366llig auf-gehobener Schuldf344higkeit begangen hatte, w344hrend er bei Trinkbeginn (im Zeitpunkt des "Sichberauschens") voll schuldf344hig war. Nach den Feststellun-gen des Landgerichts lag beim Verurteilten eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366-rung vor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsf344higkeit hinsichtlich der Al-koholaufnahme beeintr344chtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in den Anwendungsbereich des 247 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das Landgericht eine Unterbringung gem344337 247 63 StGB ab. Von der Unterbringung des Verurteil-ten nach 247 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Be-schluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384) im Ma337regelausspruch mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im 334brigen. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, dass dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen d374rfe, dass er nicht wegen der Rauschtat (gef344hrliche K366rperverletzung), sondern (weil sei-ne Steuerungsf344higkeit m366glicherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt worden sei. In erneuter Anwen-dung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) habe das Landgericht die Voraussetzungen des 247 63 StGB pr374fen und nach 247 72 Abs. 1 StGB der Ma337regel den Vorzug geben m374ssen, die den Angeklagten am we-nigsten beschwere. 3 Durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2004, rechtskr344ftig seit 11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskr344ftig verh344ngten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus gem344337 247 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem 4 - 4 - Urteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung. Diese habe zwar f374r sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsf344higkeit nicht erheblich beeintr344chtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Pers366n-lichkeitsst366rung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung bestanden; die Pers366nlichkeitsst366rung sei f374r das Fortbestehen der Alkohol-sucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-lich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm begangene gef344hrliche K366rperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge sei-nes weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr f374r die Allgemeinheit aus. Ab dem 16. November 2004 wurde die Ma337regel vollzogen. Durch Be-schluss des Landgerichts Paderborn vom 22. September 2006, rechtskr344ftig seit dem 17. Oktober 2006, wurde die Unterbringung gem344337 247 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB f374r erledigt erkl344rt, weil bei dem Verurteilten eine Pers366nlichkeits-st366rung nicht vorliege, so dass - obwohl er weiterhin gef344hrlich sei - die Voraus-setzung f374r den weiteren Vollzug der Ma337regel entfalle. Die noch offene Rest-freiheitsstrafe von 116 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Verurteilte verb374337te die Restfreiheitsstrafe in der Zeit vom 18. Oktober 2006 bis zum 25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der nach 247 275 a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen ihn vollzo-gen. 5 Die Staatsanwaltschaft hat am 26. Oktober 2006 die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Bielefeld gefolgt. 6 - 5 - Nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils ist der Ver-urteilte seit nahezu 45 Jahren alkoholabh344ngig. Au337erdem bestehe bei ihm eine Pers366nlichkeitsfehlentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Strukturen, die lediglich als eine Pers366nlichkeits akzentuierung zu werten sei und daher nicht die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB erf374lle. Das Landgericht nimmt an, dass der Verurteilte wegen seiner therapieresistenten Alkoholabh344ngigkeit und seiner Pers366nlichkeitsfehl-entwicklung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit in Freiheit sehr rasch wieder alkoholr374ckf344llig und unter alkoholischer Beeinflussung erneut Straftaten begehen werde, wobei De-likte zu erwarten seien, die zumindest schwere k366rperliche Sch344den der davon betroffenen Personen zur Folge haben werden (UA 29). 7 Das Landgericht st374tzt seine Prognose insbesondere auf zwei - der ins-gesamt 19 im Urteil n344her ausgef374hrten - Vorverurteilungen: Zum einen war gegen den Verurteilten am 5. Februar 1986 wegen sexueller N366tigung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Freiheitsberaubung eine Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verh344ngt worden. Unter Ein-beziehung von Strafen aus einem vorangegangenen Urteil war eine Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt, ferner war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die zu Grunde liegende Tat hatte der Verurteilte w344hrend eines mehrt344gigen Zechgelages am 25. Januar 1985 be-gangen. Er wurde am 25. Juni 1993 - ohne Therapieerfolg - aus Haft und Un-terbringung entlassen. Zum anderen war der Verurteilte am 21. M344rz 1997 we-gen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich war abermals die Unterbringung nach 247 64 StGB angeordnet worden. Der Verurteilte hatte am 5. April 1996 einen Zechgenossen durch Schl344ge gegen den Kopf mit einem Hammer oder Brech- 8 - 6 - eisen get366tet. Der Vollzug von Strafe und Ma337regel endete am 15. M344rz 2001, wobei die Unterbringung im Jahre 1999 nicht weiter vollzogen wurde, weil nicht zu erwarten war, dass das Ma337regelziel erreicht werden konnte. II. Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31), nach der bei einem Verurteilten, der - wie hier - im Anschluss an die Erledi-gungserkl344rung nach 247 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung nicht nach 247 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelm344337ig nur unter den Voraussetzungen von 247 66 b Abs. 1 StGB oder 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem Gro337en Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: 9 Steht es der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsver-wahrung nach 247 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-fene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus (247 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Un-terbringung erkannt worden ist? Der Gro337e Senat f374r Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats best344-tigt. F374r die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 StGB gen374ge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor- 10 - 7 - handenen Voraussetzungen der Unterbringung nach 247 63 StGB die qualifizierte Gef344hrlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. III. Nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen steht der nachtr344glichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des 247 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Verurteilte nach der Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hatte, auf die zugleich mit der Unterbrin-gung erkannt worden war. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da nach den Feststellungen jedoch eine Anordnung der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung unter den Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB in Be-tracht kommt, ist die Sache unter Aufhebung der Feststellungen an das Land-gericht zur374ckzuverweisen. 11 1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB (Bd. II Bl. 303 f. d.A.) als Voraussetzung zur Durchf374hrung des Verfahrens f374r noch gen374gend, weil der Verfahrensgegenstand hinreichend genau bestimmt und dem Verurteilten nach der Antragstellung ausreichend rechtliches Geh366r ge-w344hrt worden ist (Bd. II Bl. 308, 323, 325, 331, 351 ff. d.A.). Das Fehlen einer Begr374ndung des Antrags dahin, dass die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB vorliegen, macht den Antrag ausnahmsweise nicht unzul344ssig, da erst durch die Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen dieser Vorschrift Bedeutung zukommt. Insoweit ist hinzunehmen, dass dem Verurteilten die tat-bestandlichen Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB, insbesondere die konkreten neuen Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB, erst in der 12 - 8 - neuen Hauptverhandlung mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 50, 284, 292; 50, 373, 376). 2. Eines n344heren Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfah-rensr374gen bedarf es nicht, da die Sachr374ge durchgreift. Soweit die Revision geltend macht, 247 66 b StGB versto337e gegen europ344isches Recht, teilt der Senat diese Auffassung nicht (vgl. BGHSt 50, 373, 377 ff.; s. auch BVerfG [Kammer] JR 2006, 474, 475 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 284, 295; BGH StV 2008, 304, 306 [zur Verfassungsm344337ig-keit der Vorschrift]). 13 3. In dem angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen f374r eine nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 StGB nicht im Einzelnen dargetan. Damit musste sich das Landgericht auf der Grund-lage seiner Rechtsauffassung auch nicht befassen. 14 a) Nach den bisherigen Feststellungen liegen allerdings die formellen Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 66 Abs. 1 StGB vor (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 178, 179). Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wegen einer vors344tzlichen Straftat im Sinne des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (247 323 a i.V.m. 247 224 StGB) zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vor dieser Tat wurde bereits zweimal jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegen ihn verh344ngt (247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht Bielefeld erkannte mit Urteil vom 5. Februar 1986 wegen sexueller N366tigung u.a. auf eine Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und mit Urteil vom 21. M344rz 1997 wegen vors344tzlichen Vollrausches auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Wegen dieser Taten befand sich der Verurteilte mehr als zwei Jahre 15 - 9 - sowohl in Strafhaft als auch im Ma337regelvollzug (247 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). R374ckfallverj344hrung (247 66 Abs. 4 S344tze 3 und 4 StGB) ist - soweit ersichtlich - nicht eingetreten. b) Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2002, in dem es gegen den Verurteilten - zun344chst - die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, festgestellt, dass der Verurteilte einen Hang zu erheblichen Straftaten hat (UA 22). Die materielle Voraussetzung des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird der nunmehr entscheidende Tatrichter neu zu pr374fen haben (247 66 b Abs. 1 Satz 1 a.E. StGB). Festzustellen wird er auch haben, ob vor Ende des Vollzugs der (Rest-)Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar waren, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen (247 66 b Abs. 1 Satz 1 1. HS StGB). Hierbei wird er mit sachverst344ndiger Hilfe Folgen-des zu ber374cksichtigen haben: 16 aa) Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nach einer Erledigungserkl344rung der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus f374r den Verurteilten verbun-den sind, muss 374ber das Beschlussverfahren der Strafvollstreckungskammer nach 247 67 d Abs. 6 StGB hinaus in der Hauptverhandlung nach 247 66 b StGB gepr374ft werden, ob die (m366gliche) qualifizierte Gef344hrlichkeit des Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen St366rung des Verurteilten beruht, die in der Anlassverurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus gef374hrt hat (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 385 [Sachn344he des nach 247 74 f GVG zust344ndigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt - f374r 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB schon mangels neuer Erkenntnisse - eine Unterbringung nach 247 66 b StGB nicht in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 66 b Rdn. 14). F374r eine etwaige "R374ckverweisung" des Verurteilten in den Ma337regelvollzug nach 247 63 17 - 10 - StGB gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR 2007, 301, 303; BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31; Fischer aaO 247 66 b Rdn. 46, 247 67 a Rdn. 6). bb) Im Hinblick auf die erforderlichen neuen Tatsachen ("Nova"), die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen m374ssen (247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird die nunmehr entscheidende Straf-kammer unter Beachtung der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen zu pr374fen haben, ob die m366glicherweise fortbestehende (qualifizierte) Gef344hr-lichkeit des Verurteilten aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Anlassurteil zur Begr374ndung des l344nger andauernden Zustands herange-zogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter Schuldf344higkeit bei der Tatbegehung und zur Anordnung nach 247 63 StGB ge-f374hrt haben (BGH - GS - Rdn. 34). Die neuen Tatsachen d374rfen sich nicht darin ersch366pfen, dass die der Pers366nlichkeitsst366rung bzw. -akzentuierung des Verurteilten zu Grunde liegenden Tatsachen lediglich neu beschrieben oder umbewertet werden. Sie k366nnen sich etwa aus dem - bisher nicht n344her er366rterten - Vollzugsverhalten des Verurteilten ergeben. Die straf-rechtlichen Vorbelastungen des Verurteilten k366nnen zur St374tzung neuer Tatsa-chen Ber374cksichtigung finden (vgl. BGH - GS - Rdn. 35). Soweit zur Gef344hrlich-keitsbeurteilung Tests herangezogen werden (vgl. UA 26, 28), wird zu beachten sein, dass eine blo337 abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gest374tzte Prognoseentscheidung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG NStZ 2007, 87, 88; 18 - 11 - BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH NStZ 2007, 464, 465; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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