BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 314 /12 vom 11. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 11. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 8. März 2012 in der Urteilsformel d a- hingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Antrag des Ad häsionsklägers auf Feststellung einer weiter gehenden Ersatzpflicht abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsion s- v erfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen not wen digen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver - letzung, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zw ei ta t- einheitlichen Fällen, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Wide r- stand gegen Vollstreckungsbeamte, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Kennzeichenmissbrauch und mit vorsätzlichem Ge brauch eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu 1 - 3 - einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten eine neue Fahrerl aubnis zu erteilen , und dem Adhäsionskläger M . ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zu einer Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionskläger hat neben einem angemessenen Schmerzensgeld auch die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte die ihm aus der Straftat entstandenen weiteren Schäden zu ersetzen hat. Über diesen Antrag hat das Landgericht nicht en tschieden. Da die Sache nicht allein wegen des bürgerlich - rechtlichen Teils (noch) beim Strafgericht anhängig sein kann und deshalb vom Rechtsmittelgericht nicht allein in diesem Umfang an den Tatrichter zurückg e- geben werden darf, war das Urteil des Landg erichts zu ergänzen und vo n einer Entscheidung über den geltend gemachten Feststellungsantrag abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127). 2 - 4 - Eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur g e- ringfügige n Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Die Entscheidung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO. Für eine Anwendung von § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO war kein Raum. Mutzbauer Cierniak Franke Quentin Reiter 3
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