BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 315/03 vom30. September 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2003 beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Stralsund vom 28. März 2003 wird als un-zulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegendie in dem genannten Urteil enthaltene Kostenentschei-dung ist das Oberlandesgericht Rostock zuständig.Gründe: 1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:"Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein er-hobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 344 Rdn. 20).a) Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisantrags aufEinholung eines weiteren Gutachtens zur Glaubwürdigkeitder Belastungszeugin und sieht in der Ablehnung einenVerstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge ist in nicht zu-lässiger Form erhoben, da die Revision den ablehnendenBeschluss der Kammer vom 28. März 2003 (Bl. 366, 381ff. - 3 -III) weder in seinem Wortlaut noch in seinem wesentlichenInhalt wieder gibt (Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 21).b) Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Die Revisionsbe-gründung befasst sich ausschließlich mit dem o.a. Beweis-antrag und seiner Ablehnung durch die Kammer. Ausfüh-rungen, die in irgendeiner Weise für die Geltendmachungder Verletzung sachlichen Rechts sprechen oder eine ent-sprechende Auslegung tragen könnten, enthält die Be-gründung nicht."Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die Rüge denAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deswegen nicht entspricht,weil weder der vollständige Beweisantrag noch die in der Revisionsbegründungin Bezug genommenen Schriftstücke mitgeteilt werden (vgl. Kuckein in KK 5.Aufl. § 344 Rdn. 32, 38 ff., 54).2. Da sich der Senat mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat,fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagteneingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-fochtenen Urteils (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Be-schlüsse vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - und vom 9. November 2000 - 4 StR425/00; Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 13). Für diese Entscheidung ist das - 4 -Oberlandesgericht Rostock zuständig (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 121Abs. 1 Nr. 2 GVG).Vorsitzende Richterin am Maatz KuckeinBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben. Maatznrnn
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