BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 315/07 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. April 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 14 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; in-soweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sicher-gestellte Bet344ubungsmittel und eine Feinwaage eingezogen. Gegen dieses Ur- 1 - 3 - teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 14 der Urteils-gr374nde verurteilt worden ist. 2 Im nach der Teileinstellung bestehen bleibenden Umfang der Verurtei-lung hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Schuldspruch344nderung und zum Wegfall der f374r den Fall II 14 verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Summe und der H366he der verbleibenden 13 Einzelstrafen (4 mal 3 Jahre, 2 mal 2 Jahre und 7 mal 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe) schlie337t der Senat aus, dass sich der Wegfall der f374r den Fall II 14 verh344ngten - insgesamt gesehen 4 - 4 - unbedeutenden - Strafe auf den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe aus-gewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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