BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 315/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Oktober 2010 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. M344rz 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; in-soweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt ist, verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin G. dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Ein-zelstrafen jeweils sechs Monate) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung 1 - 3 - ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, weil die bis-herigen Feststellungen nicht belegen, dass der Kuss, den der Angeklagte der Nebenkl344gerin H. aufgen366tigt hat, eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des 247 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl374sse vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251 f. und vom 30. M344rz 2010 - 3 StR 69/10) darstellt. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 RiBGH Cierniak befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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