BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 316/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum vom 2. April 2002 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in siebenFällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagtenin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-stützten Verfahrensrüge zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch indem Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und daß auch in derHauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Daß derpsychiatrische Sachverständige in seinem in der Hauptverhandlung mündlicherstatteten Gutachten abweichend von seinem schriftlichen Gutachten dasVorliegen einer Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten bejaht hat, dieals schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen sei und die wegen ihrerfortschreitenden und sich steigernden Tendenz und mit Rücksicht auf die Per-sönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten weitere gleichgelagerte Tatenerwarten lasse, macht einen solchen in der Regel - von hier nicht in Betrachtkommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Vorsitzenden in der Hauptver-handlung vorzunehmenden Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGH NStZ-RR 2002,271; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6 m.w.N). Dies gilt auch, soweitStaatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63StGB beantragt haben. Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche gerichtlicheHinweis muß, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einersolchen Form erteilt werden, daß dieser eindeutig erkennen kann, auf welcheMaßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6). Er kann daher nicht dadurch ersetzt werden, daß Verfah-rensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (vgl. BGHR StPO§ 265 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.N.).Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei pro-zeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf, soweit es das Vorliegen der Voraus-setzungen der Maßregel des § 63 StGB, insbesondere die Frage einer sicher - 4 -feststehenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagtenim Sinne des § 21 StGB, betrifft anders verteidigt und das Gericht die Maßregelnicht angeordnet hätte. Er hebt deshalb den Maßregelausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen auf.Tepperwien Maatz Athingnrnn
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