BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 316/03 vom25. September 2003in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 28. April 2003 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand derzumindest verminderten Schuldfähigkeit begangenen Körperverletzung undBedrohung (§§ 223 Abs. 1, 241 Abs.1, 52, 21 StGB) angeordnet. Die mit derSachrüge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen der Strafkammer suchte der seit einigenMonaten depressiv gestimmte Beschuldigte aufgrund eines tags zuvor gefaß-ten Tatplans seine Bekannte J. auf, um sie mit einem Beil zu töten, da ersich in sie verliebt hatte und sie, die seine Gefühle nicht erwiderte, in wahn-hafter Verkennung der Realität für seinen Zustand verantwortlich machte(UA 6). Nachdem er sie mit den Worten Na du Schlampe, hast du Lust zusterben? angesprochen und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, - 3 -ging er mit erhobenem Beil auf sie zu, woraufhin sie in Todesangst flüchtete.Der Beschuldigte folgte ihr noch kurz, gab jedoch sein Vorhaben auf, da er diesdoch nicht übers Herz bracht(e) (UA 9).Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen,daß beim Beschuldigten eine überdauernde Persönlichkeitsstörung vom schi-zoid-antisozialen Typ als schwere andere seelische Abartigkeit und zudem imTatzeitraum eine hierauf gründende wahnhaft-depressive Psychose (UA 14) inder Form eines sensitiven Beziehungswahns (UA 12) als krankhafte seelischeStörung bestand. Davon ausgehend, hat die Strafkammer auch darin demSachverständigen folgend gemeint, daß durch das Zusammenwirken beidergeistig-seelischen Störungen die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in dasUnrecht seines Handelns möglicherweise aufgehoben, zumindest aber erheb-lich vermindert gewesen sei (UA 13, ebenso UA 8).2. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringungin einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unbeschadet der Ge-fährlichkeitsprognose durch das Landgericht nicht hinreichend belegt. Die An-ordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andau-ernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ver-minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.;BGHSt 34, 22, 26 f.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es hatjedoch nicht bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung eine lediglich ver-minderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfä-higkeit 6; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.). Der Täter, dertrotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in - 4 -das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderterEinsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzu-werfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständennur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st.Rspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4). Hiermit hat sich die Strafkam-mer nicht auseinandergesetzt.Ob hiernach die Strafkammer die Anwendung des § 21 StGB zu Rechtbejaht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ent-nommen werden, weil sich das Urteil nur zur Einsichts-, nicht aber auch zurSteuerungsfähigkeit des Beschuldigten verhält. Der Senat vermag dem Urteilauch nicht zu entnehmen, daß sich das Landgericht lediglich im Ausdruck ver-griffen und die Steuerungsfähigkeit als zumindest erheblich vermindert ange-sehen hat. Dagegen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme auf die Fä-higkeit zur Unrechtseinsicht, sondern auch der Zusammenhang mit der vomLandgericht mit dem Sachverständigen in den Vordergrund gestellten Wahn-problematik, die in erster Linie die Einsichtsfähigkeit berührt, während dasLandgericht die vor allem die Steuerungsfähigkeit berührende alkoholischeBeeinträchtigung beim Beschuldigten gerade als nicht ... wesentlich (UA 13)angesehen hat.Eine nicht ausschließbar lediglich erheblich verminderte Einsichtsfähig-keit bei der Tat genügt aber wie dargelegt für die sichere Annahme von§ 21 StGB nicht und ebensowenig für eine Anordnung nach § 63 StGB (vgl.BGH NStZ-RR 1999, 207). Anders verhielte es sich, wenn sich das Landgericht - 5 -von einem vollständigen Fehlen der Unrechtseinsicht überzeugt hätte. Das istindes entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht der Fall. Ge-gen eine fehlende Unrechtseinsicht bei der Tat sprechen hier zudem auch dieUmstände, die das Landgericht zutreffend als freiwilligen Rücktritt vom Tot-schlagsversuch gewertet hat. Über die Maßregelanordnung ist deshalb neu zuentscheiden.3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daßdie Schuldfähigkeitsbeurteilung durch den neuen Tatrichter tunlichst unterHinzuziehung eines weiteren Sachverständigen eingehenderer Prüfung alsbisher bedarf. Insbesondere wird sich der neue Tatrichter um eine eindeutigeZuordnung des Zustands des Beschuldigten zu den Eingangsmerkmalen des§ 20 StGB zu bemühen haben. Eine nähere Darlegung war hier schon deshalbgeboten, weil depressive wie auch wahnhafte Elemente einer Persönlichkeits-störung anhaften können, ohne zugleich eine krankhafte seelische Störungi.S.d. §§ 20, 21 StGB zu begründen (vgl. BGHR § 20 Seelische Abartigkeit 2und 3 m.w.N. und mit Anm. Winckler/Foerster NStZ 1998, 297 und Blau JR1998, 207; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 38 f.; ferner aus psychiatrischerSicht: Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 122; Venzlaff in Venz-laff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., S. 116 f., 128 f., 130). Zu-dem sind die Grundlagen für die Annahme einer rechtlich erheblichen tatauslö-senden Wahnstörung beim Beschuldigten (vgl. zum Liebes- oder sensitivenBeziehungswahn Marneros MschrKrim 1997, 300 ff. und Tölle, Psychiatrie,11. Aufl., S. 172 f., 180, 182 f.) nicht ausreichend dargetan. Insoweit ist insbe-sondere nicht ersichtlich, inwieweit das objektive Verhalten der Geschädigtenvom Beschuldigten im Rahmen ihrer Beziehung falsch wahrgenommen wurde.Vielmehr empfand er ihre richtig erkannte Ablehnung als Demütigung und - 6 -ungerechtfertigte Behandlung und machte sie daher für seinen unglücklichenZustand verantwortlich (UA 6). Hinsichtlich der von der Strafkammer weiter an-genommenen Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ bedarf eseiner erkennbaren Abgrenzung gegenüber solchen Eigenschaften und Verhal-tensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltensbewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie dieSchuldfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB berühren (vgl. BGHSt 42,385, 388; BGHR StGB § 21 Psychose 1, Seelische Abartigkeit 25, 35, 36; § 63Zustand 26, 29, 34; BGH, Beschl. v. 20. Mai 2003 4 StR 174/03). Sofern dieneue Hauptverhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGBnicht schon wie bisher angenommen allein aufgrund einer überdauerndengeistig-seelischen Störung des Beschuldigten ergibt, wird der neue Tatrichterdie Frage einer Maßregelanordnung (§§ 63, 64 StGB) schließlich auch mitBlick auf die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeitund seinen mehrjährigen, bereits früher mit Körperverletzungsdelikten in Ver-bindung stehenden Alkoholmißbrauch zu prüfen haben (vgl. BGHSt 44, 338 ff.;369 ff.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 18, Konkurrenzen 1, Tat 5; § 64 Zu-sammenhang, symptomatischer 1, 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGHNStZ-RR 1997, 231 f.; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2002 4 StR 179/02).Maatz Kuckein Athing Ernemann Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Maatz
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