BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/07 vom 31. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Gro337en ausw344rtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. M344rz 2007 im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des 247 177 Abs. 5 StGB" ausgegangen. Die Annahme des Landgerichts, die zu verh344ngenden Einzelstrafen seien einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfeh-lerhaft. Dieser Strafrahmen findet gem344337 247 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nur in 2 - 3 - minder schweren F344llen des 247 177 Abs. 3 und 4 StGB Anwendung. In minder schweren F344llen des 247 177 Abs. 1 StGB ist dagegen gem344337 247 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f374nf Jahren zu erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des 247 177 Abs. 2 StGB erf374llt, ist bei der Strafrahmenwahl zun344chst zu pr374fen, ob trotz Vorliegens des Regelbei-spiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umst344nde der Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrah-men des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457). Ge-gebenenfalls k366nnen - in extremen Ausnahmef344llen - eine weiter gehende Mil-derung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rah-men f374r den minder schweren Fall im Sinne des 247 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein. Angesichts der F374lle der nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgr374nde ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht, h344tte es die gebotene Pr374fung vorge-nommen, nicht nur die Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB verneint, sondern im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgr374nde einen minder schweren Fall des 247 177 Abs. 1 StGB angenommen und innerhalb des dann zur Verf374gung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu f374nf Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Erg344nzende Fest-stellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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