BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/08 vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Januar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im gesamten Strafausspruch und b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision ist unbegr374ndet. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung sowie wegen schwerer K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Anspruch des Nebenkl344gers auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Sch344den, soweit er nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder sonstige Dritte 374-bergegangen ist, dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit seiner auf den 1 - 3 - Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revision r374gt der Angeklagte die Verlet-zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar begegnen die wegen schwerer K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl verh344ngte Einsatzstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe, die wegen der K366rperverletzung verh344ngte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die daraus gebildete Gesamtstrafe f374r sich genommen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat aber bei der Bemessung dieser Strafen nicht erkennbar ber374cksichtigt, dass im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten zu einer (Einheits-) Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch Urteil vom 18. April 2007, die der Angeklagte zurzeit verb374337t, ein H344rteausgleich veranlasst war. Die in der vor-liegenden Sache abgeurteilten Taten hat der Angeklagte am 21. Juli 2007, mit-hin f374nf Tage vor der Verwerfung seiner Berufung gegen das vorgenannte Urteil durch Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juli 2007 begangen. Zutref-fend hat das Landgericht die Jugendstrafe nicht in die Gesamtstrafe einbezo-gen, weil die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Frei-heitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zul344ssig ist (BGHSt 36, 270). Die in der unverk374rzten Vollstreckung sowohl der Jugend-strafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verh344ngenden Strafe lie-gende H344rte ist nach st344ndiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu be-r374cksichtigen und auszugleichen (BGHSt 36, 270, 275 ff.; 41, 310, 312). Dass das Landgericht dies bedacht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht entnommen werden. Die wegen der hier abgeurteilten Taten zu verh344ngenden Einzelstrafen und demzufolge auch die Gesamtstrafe sind 2 - 4 - deshalb unter Beachtung der Grunds344tze in BGHSt 36, 270, 277 neu zuzumes-sen. 2. Auch soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen, hat das Urteil keinen Bestand. 3 Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten "jedenfalls ein chro-nischer Alkoholmissbrauch" vor. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch ein solcher Missbrauch die Annahme eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB rechtfertigen kann. Im Hinblick darauf, dass bei den verfahrensgegenst344ndlichen Taten des Angeklagten der vorangegangene Alko-holkonsum "ein zus344tzlicher konstellativer Faktor" gewesen sei und "344hnlich strukturierte Taten" auch in der Vergangenheit vorgekommen seien, hat das Landgericht auch die Gefahr einer Wiederholung solcher Taten bejaht. Obwohl nach Auffassung des Landgerichts "auf Grund der famili344ren Einbindung, der Krankheitseinsicht und der Abwesenheit fr374herer fehlender Behandlungsversu-che auch Indizien f374r eine gewisse Erfolgsaussicht einer Behandlung" beste-hen, hat es den hierzu geh366rten Sachverst344ndigen folgend die Voraussetzun-gen einer Unterbringung nach 247 64 StGB mit der Begr374ndung verneint, der Al-koholmissbrauch sei f374r die Taten "nur ein zus344tzlicher konstellativer Faktor" gewesen. Bei dem Angeklagten best374nden auch allgemeine Defizite der Verhal-tenssteuerung und eine niedrige Schwelle f374r gewaltt344tiges Verhalten. Im Hin-blick darauf seien erzieherische und sozialp344dagogische Ma337nahmen, wie sie im Rahmen des Jugendstrafvollzuges, in dem sich der Angeklagte derzeit be-finde, vorgehalten werden, sinnvoller und Erfolg versprechender. 4 - 5 - Diese Begr374ndung f374r die Nichtanordnung der Unterbringung h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. Richtig ist der rechtliche Ansatzpunkt insoweit, als zwischen dem in 247 64 StGB vorausgesetzten Hang zu 374berm344337igem Alko-holgenuss und der Tat sowie der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit ein symptomati-scher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 1). Soweit das Landgericht meint, gegen die Annahme eines solchen Zusammenhangs spreche, dass der Alkoholmissbrauch nur ein zus344tz-licher "konstellativer Faktor" gewesen sei, geht es jedoch von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verst344ndnis des Begriffs des symptomatischen Zusammenhangs aus. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach st344ndiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum 374berm344337igen Konsum alkoholischer Getr344nke neben anderen Umst344nden mit dazu beigetra-gen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unver344ndertem Suchtverhalten auch in Zukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grunds344tzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil au337er dem Alkoholmissbrauch noch weitere Pers366nlichkeitsm344ngel eine Disposition f374r die Begehung von Straftaten begr374nden (vgl. BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; BGH NStZ 2004, 681). 5 Soweit es das Landgericht mit dem Sachverst344ndigen f374r sinnvoll erach-tet hat, dem Angeklagten den Abschluss der im Jugendstrafvollzug begonnenen Berufsausbildung zu erm366glichen, kann dem - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - gegebenenfalls bei der gem344337 247 67 Abs. 2 StGB zu treffen-den Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge Rechnung getragen wer-den. 6 3. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und k366nnen daher bestehen bleiben. Dies gilt auch, soweit es die 7 - 6 - Nichtanordnung der Unterbringung betrifft, da sie lediglich auf einem rechtsfeh-lerhaften Verst344ndnis des Begriffs des symptomatischen Zusammenhangs be-ruht. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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