BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/11 vom 27. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2011 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge in sechs Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und den Anrechnungsmaßstab für die Auslieferungshaft in den Niederlanden bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sa chbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfa h- rensbeanstandung Erfolg. Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer mit der Vereidigung der Zeugin O. gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verst o- ßen hat. Au sweislich der zu den Taten II. 2 bis 4 der Urteilsgründe getroffenen tatsächlichen Feststellungen transportierte die Zeugin O. jeweils das vom 1 2 3 - 3 - Angeklagten beschaffte Kokain für dessen Abnehmer von der Wohnung des Angeklagten in Amsterdam nach Deutschl and. Nach dem für das Vereidigung s- verbot des § 60 Nr. 2 StPO maßgeblichen weiten Beteiligungsbegriff (vgl. Se n- ge in KK - StPO, 6. Aufl., § 60 Rn. 13 m.w.N.) war sie als Kurierin an den betre f- fenden Taten des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1996 3 StR 609/95, NStZ 1996, 609; Beschluss vom 9. Februar 1994 2 StR 21/94, StV 1994, 225). Die Zeugin hätte daher nicht vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf di e- sem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in allen der Verurteilung zu Grunde liegenden Fä l- len auch auf die Angaben der Zeugin gestützt. Dabei hat sie ausdrücklich auf die Vereidigung der Zeugin abgestellt und ihrer Aussage mit Blick auf den g e- 4 - 4 - Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2011 hin. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 5
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