BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 25. September 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge n der Revision, das Landgericht sei auf den Inhalt der Aussagen von insg e- samt vier in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen nicht eingegangen, greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat ist durch das Rekonstruktionsverbot (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ - RR 2009, 180, und 22. August 2012 - 4 StR 211/12) gehindert festzustellen, ob diese Aussagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ - RR 2001, 174, 175) . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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