BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 317/07 vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin Erna Waltraud B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten sexuellen N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung aus tats344ch-lichen Gr374nden freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344gerin r374gen mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt ver-treten wird, beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last ge-legt: 2 Der Angeklagte habe sich am 20. August 2006 gegen 19 Uhr auf dem Ostfriedhof in Gelsenkirchen der 86j344hrigen Nebenkl344gerin Erna B. von hinten gen344hert, als diese auf ihr Fahrrad steigen wollte, um nach Hause zu fahren. Er habe der Nebenkl344gerin mit beiden H344nden den Hals fest zuge- 3 - 4 - dr374ckt. Er habe die deshalb unter akuter Atemnot leidende Nebenkl344gerin, die versucht habe, sich zur Wehr zu setzen, in Richtung eines Geb374schs bei einem neu angelegten Gr344berfeld geschoben und ge344u337ert: "Wenn Sie hier nicht wol-len, dann gehen wir in die B374sche. Vorw344rts!" Er habe die Nebenkl344gerin 374ber einen schmalen Weg in Richtung des Feldes geschoben, wobei diese zu Fall gekommen sei. Der Angeklagte habe versucht, die Nebenkl344gerin hochzuhe-ben, was diese habe verhindern k366nnen. Als die Nebenkl344gerin vorgegeben habe, "sie k366nne nicht mehr", sie m374sse Tabletten einnehmen, habe der Ange-klagte sie auf den Rasen gebracht. Dort habe die Nebenkl344gerin sich an die Zeugin F. wenden k366nnen, worauf der Angeklagte von ihr abgelassen ha-be. 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er habe an jenem Tage eine dreiviertel Flasche Chantr351 ge-trunken, sei danach spazieren gegangen und habe sich dann auf eine Fried-hofsbank gesetzt. Die Nebenkl344gerin, die ein Fahrrad geschoben habe, sei vor ihm unvermittelt in die Knie gesunken. Er sei ihr mit zwei schnellen Schritten zu Hilfe geeilt und habe ihr von hinten unter die Arme um den Brustkorb gegriffen, um sie aufzufangen. Die Nebenkl344gerin habe sich am Fahrrad festgehalten, so dass der Lenker eingeknickt sei, weshalb sie vom sandigen Weg in Richtung des frischen Gr344berfeldes auf den Mulchbereich abgekommen seien. Er habe beruhigend auf die panisch wirkende Nebenkl344gerin eingeredet und ihr gesagt, dass er nur helfen wolle. Die Nebenkl344gerin habe ge344u337ert, sie habe ihre Herz-tabletten nicht genommen. Dann habe er die Stimme von Frau F. ge-h366rt, die er gebeten habe, einen Krankenwagen zu rufen. Er habe darauf be-standen, dass neben dem Krankenwagen auch die Polizei gerufen werde, weil er wegen seiner Vorstrafen nachteilige Konsequenzen bef374rchtet habe. 4 - 5 - 3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zur Begr374n-dung ausgef374hrt, es habe "zwar im Detail gewisse Zweifel" an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, habe dessen Einlassung aber nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen vermocht. 5 Die Bekundungen der Nebenkl344gerin und die der ebenso wie diese glaubw374rdigen Zeugin F. seien "in einem entscheidenden Punkt - n344mlich in der Frage, von wessen Initiative die Hilfeleistung der Zeugin F. ausging -" nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Zeugin F. habe, als sie gesehen habe, dass die Nebenkl344gerin zusammengebrochen sei, nach ihren Bekundungen "sofort hin374bergerufen, ob sie helfen k366nne". Demgegen374ber ha-be die Nebenkl344gerin bekundet, sie sei es gewesen, die um Hilfe gerufen und Frau F. dadurch veranlasst habe hinzuzukommen. Das Landgericht hat hierzu u.a. ausgef374hrt, dass sich der Widerspruch plausibel dadurch erkl344ren lasse, dass die Nebenkl344gerin, entsprechend der Einlassung des Angeklagten und der Beobachtung der Zeugin F. , einen Schw344cheanfall erlitten ha-be, hierdurch verwirrt gewesen sei und den gesamten Geschehensablauf falsch verstanden haben k366nnte. Im Hinblick darauf, dass der Polizeibeamte S. bei seinem Eintreffen am Tatort den Eindruck gehabt habe, die Nebenkl344gerin sei verwirrt gewesen, erscheine nicht ausgeschlossen, dass die nach ihren Anga-ben unter Bluthochdruck leidende Nebenkl344gerin einen Schw344cheanfall erlitten habe. Deshalb sei die M366glichkeit von Fehlwahrnehmungen bzw. -deutungen des Gechehens durch die Nebenkl344gerin nicht auszuschlie337en. 6 II. Der Freispruch hat keinen Bestand. 7 - 6 - 1. Die Beweisw374rdigung h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Die Ausf374hrungen des Landgerichts werden den gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. 9 Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter zu-n344chst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen - zus344tzlichen - Feststellun-gen nicht getroffen werden k366nnen. Die Begr374ndung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht pr374fen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdi-gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH wistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Dem gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 10 Das Urteil enth344lt keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Sol-che Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu k366nnen, dass der Tatrichter die wesentlichen Ankn374pfungstatsachen f374r die Strafzumessung (247 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und ber374cksichtigt hat; aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gr374nden zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur 334berpr374fung des Frei-spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH NStZ 2000, 91). So liegt es hier. Der Angeklagte will wegen der wegen seiner Vorstrafen bef374rchteten nachteiligen Konsequenzen darauf bestanden haben, dass die Polizei gerufen werde. Welcher Art diese Vorstrafen sind und wie lange sie zur374ckliegen, wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Nach den vom 11 - 7 - Angeklagten ge344u337erten Bef374rchtungen liegt es nahe, dass es sich um ein-schl344gige Vorstrafen handelt, die Aufschluss 374ber die T344terpers366nlichkeit geben k366nnten. Zudem fehlt eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht f374r erwiesen h344lt. Ohne Angaben insbesondere zu den 366rtli-chen Verh344ltnissen in dem Bereich des Ostfriedhofs, in dem es zu dem Zu-sammentreffen des Angeklagten mit der Nebenkl344gerin kam, und dazu, wo die-se schlie337lich am Boden gelegen hat, ist dem Senat die 334berpr374fung, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erw344gungen beruht, nicht m366glich. 12 b) Die Beweisw374rdigung ist zudem l374ckenhaft. Die Revision der Staats-anwaltschaft beanstandet zu Recht, dass sich das Urteil nicht dazu verh344lt, in welchen Details das Landgericht "gewisse Zweifel" an der Richtigkeit der Ein-lassung des Angeklagten hatte und aus welchen Gr374nden die Umst344nde, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schl374sse auch zu Ungunsten des An-geklagten erm366glichen, auch in einer Gesamtschau nicht ausreichten, die Ein-lassung, die Nebenkl344gerin habe einen Schw344cheanfall erlitten, zu widerlegen. 13 Soweit das Landgericht meint, es k366nne nicht als gegen den Angeklag-ten sprechendes Indiz gewertet werden, dass er die nach seiner Einlassung erstmals auf dem Friedhofsweg in die Knie gesunkene Nebenkl344gerin nicht zu-r374ck auf die n344her gelegene Bank, sondern bis auf den Mulchbereich verbracht haben will (UA 6), l344sst es au337er Acht, dass sich der Angeklagte nach den in-soweit 374bereinstimmenden Bekundungen der Nebenkl344gerin und der vom Landgericht f374r glaubw374rdig erachteten Zeugin F. mit der Nebenkl344ge-rin entgegen seiner Einlassung nicht im Bereich des Mulches vor den Gr344bern, 14 - 8 - sondern "inmitten der frischen Gr344ber" aufhielt, als die Zeugin F. hinzukam (UA 5). Bedenken begegnet auch die Erw344gung des Landgerichts, f374r den vom Angeklagten behaupteten Schw344cheanfall der Nebenkl344gerin spreche, dass die Zeugin F. und der Zeuge S. den Eindruck hatten, die Nebenkl344gerin sei verwirrt gewesen. Insoweit h344tte die zumindest ebenso nahe liegende M366g-lichkeit der Er366rterung bedurft, dass die Nebenkl344gerin deshalb verwirrt gewe-sen ist, weil sie zuvor von dem Angeklagten gew374rgt und von dem Weg vor dem Friedhof bis zu den frischen Gr344bern verbracht worden war. 15 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zudem mit einer auf die Verletzung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) gest374tzten R374ge zu Recht, dass es das Landgericht unterlassen hat, durch Verlesung der Urteile Beweis 374ber die den Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht M366nchengladbach vom 31. Mai 1996 und das Landgericht Essen vom 17. Ja-nuar 2001 zu Grunde liegenden Taten zu erheben (vgl. auch BGHSt 43, 106). 16 Das Landgericht M366nchengladbach hatte den Angeklagten wegen sexu-eller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellun-gen hatte der Angeklagte im August 1995 in den fr374hen Morgenstunden eine 18 Jahre alte Frau vom Rad gesto337en, ihr ein K374chenmesser an den Hals gelegt und sie gezwungen, sich vollst344ndig zu entkleiden. Er verlangte von ihr, vor ihm niederzuknien und den Oralverkehr zu vollziehen, und zwang sie, ihm einen Zungenkuss zu geben. Dann griffen Polizeibeamte ein, die von Nachbarn alar-miert worden waren. 17 - 9 - Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte im Juli 1998 einen damals zw366lf Jahre alten Jungen zun344chst bewusstlos, packte ihn im Nacken und zerrte ihn in ein Geb374sch. Unter der Drohung, dem Jungen das Genick zu brechen, erzwang der Angeklagte den Oral- und den Analver-kehr. 18 Das Landgericht h344tte sich zu der Verlesung dieser Urteile gedr344ngt se-hen m374ssen, zumal diese - wenn auch nicht durch einen f366rmlichen Beweisan-trag - im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 von der Staatsan-waltschaft beantragt worden war. Dass die einschl344gigen Vorverurteilungen, insbesondere auch die Feststellungen zu der Vorgehensweise des Angeklag-ten, f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenkl344gerin von Bedeutung sein k366nnen, liegt auf der Hand. 19 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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