BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 317/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2008 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass in den F344llen 1 bis 175 der Urteilsgr374nde die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt; b) in den Strafausspr374chen in den F344llen 1 bis 175 sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 438 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmit- 1 - 3 - tel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgef374hrt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen in den ersten 175 F344llen der Urteilsgr374nde (Tat-zeiten: 18. Februar 1997 bis 31. M344rz 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfol-gungsverj344hrung eingetreten ist. 2 2. Da das Landgericht ausdr374cklich die jeweils tateinheitliche Verurtei-lung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafsch344rfend herangezogen hat (UA 18), kann der Senat nicht ausschlie337en, dass die Stra-fen in den F344llen 1 bis 175 der Urteilsgr374nde zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sind, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zwei Straftatbest344nde erf374llt hat, zumal f374r die F344lle 1 bis 435 3 - 4 - gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verh344ngt wurden. Die Einzelstrafen in den F344llen 1 bis 175 m374ssen daher aufgehoben werden. Dies zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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