ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 317/16 vom 17. August 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 17. August 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahing e- hend geänder t, dass der Angeklag te wegen besonders schweren Raubes in Tat einheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körpe r- ve r letzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten Diebstahls in zwei tateinhei tlichen Fällen verurteilt wird. Die weiter gehende Re vision wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Kö r- perverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfre i- heits strafe von 6 Jahren 3 und die Verwaltungsbehörde a n- 1 - 3 - gewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angekla g- ten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Generalbunde sanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 2016 u.a. ausgeführt: r- lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4) in zweifacher Hi n- sicht zu beanstanden: 1. Da die Trunkenheits fahrt mit dem geraubten BMW zugleich die We g- nahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit mit dem besonders schweren Raub. 2. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich soweit es die Gefährdung der Pol i- zeibeamten und des Polizeifahrzeugs be trifft als Polizeiflucht dar, bei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbedin g- ten Fahruntüchtigkeit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. F ebruar 2014, 4 StR 520/13). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schul dspruch hinsichtlich des Falles II. 4 auf unzweifelhaft gegeb e- ne fahrlä ssige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) umste l- len und das Konkurre nzverhältnis zwischen den Taten II. 3 und I I. 4 korrigieren. Durch die beantragte Korr ektur entfällt die für den Fall II. 4 festgeset z- te Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt 2 - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W . und der Anstoß an eine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I . trunkenheitsbedingt wa - ren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffen der rechtlicher Würdigung der Fälle II. 3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 3
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