ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR317.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 317 / 1 7 vom 31. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 31. August 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die d em Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat te den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, das Verfah ren wegen mehrerer Anklagevorwürfe eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Auf Revision des Nebenklägers h ob der Senat mit Urteil vom 14. Januar 2016 das erstinstanzliche Urteil auf, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der vorsätzlichen Kö rperverletzung (Fall 6 der A n- klage) freigesprochen worden war, sowie im Gesamtstrafenausspruch und s o- weit von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war . 1 - 3 - Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr w egen schwerer Körperverletzung und wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die a llgemeine Sachrüge gestützten Revision. I. Das Landgericht hat bezüglich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers (Fall 6 der Anklage) nunmehr im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: I n der Nacht vom 15. auf den 16. August 2015 befand sich der Angekla g- te auf dem Weinfest in A . . G egen 2:30 Uhr kam es dort zu einem klei - neren Konflikt zwischen dem Nebenkläger und einem Bekannten des Angekla g- ten, dem Zeugen Z . . Dieser versetzte dem Nebenkläger einen Stoß oder leichten Schlag, was der etwas entfernt stehende Angeklagte beobachtete. Er fühlte sich durch das aggressive Verhalten seines Bekannten animiert, gleic h- falls körperlich auf den Nebenkläger einzuwirken. Er nahm Anlauf, sprang in Richtung des Nebenklägers und schlug diesen mit der Faust gegen die Schläfe. Der Nebenkläger fiel hierdurch rücklings auf den asphaltierten Boden, wo er mit dem Hinterkopf aufschlug . Durch den Sturz zog sich der Nebenkläger ein Schädelhirntrauma mit frontobasal beidseitiger Kontusionsblutung und eine Schädelfraktur zu. Dies führte zu einem organischen Psychosyndrom nach Schädel - Hirn - Trauma (ICD - 10 F07.2), welches sich bis heute in erheblicher Weise auf das Leben des Nebenklägers auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Ko n- 2 3 4 5 - 4 - zentratio nsvermögens und der Aufmerksamkeitszuwendung, einer gesteigerten Vergesslichkeit, einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses, einer geste i- gerten Ermüdbarkeit, einer Reduktion der Frustrations - und Belastungstoleranz sowie einem reduzierten Antriebsniv eau. Zudem zeigt sich der Nebenkläger deutlich persönlichkeitsverändert, was insbesondere gekennzeichnet ist durch eine erhöhte Reizbarkeit mit teils paranoiden Zügen und durch eine Nivellierung der Emotionen. Weitere Folgeerscheinungen sind häufige, teils migräneartige Kopfschmerzen, ein Tinnitus, eine erhebliche Schädigung des Geruchssinns sowie gelegentliche Taubheitsgefühle in den Fingern und im Oberschenkel. Durch die genannten Beeinträchtigungen ist die Arbeitsfähigkeit des Nebenkl ä- gers in seinem erle rnten Beruf des Ingenieurs um mehr als 50 %, seine E r- werbsfähigkeit insgesamt jedoch um weniger als 50 % reduziert, ohne dass der Strafkammer eine genauere Bezifferung möglich gewesen wäre. Für die Z u- kunft sind allenfalls noch geringfügige Besserungen der Symptomatik zu erwa r- ten. Der Eintritt dieser schweren Folgen war für den Angeklagten voraussehbar. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Die Verurteilung wegen schwere r Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nebenkläger in eine geistige Kran k- heit verfallen ist (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 4. Var. StGB), nicht dagegen in Siechtum (2 . Var.) oder eine geistige Behinderung (5. Var.). 6 7 - 5 - a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen das Vorliegen einer geistigen Krankheit im Sin ne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 4. Var. StGB. Da § 226 StGB allein die Folgen für das Tato pfer in den Blick nimmt, ist eine an medizinischen Kriterien orientierte Auslegung des Begriffs der geistigen Krankheit angezeigt, wonach im Ausgangspunkt sämtliche krankheitswertige Schäden an der psychischen Gesundheit erfasst werden (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 226 Rn. 13, MüKo - StGB/Hardtung, 2 . Aufl., § 226 Rn. 40; ders., JuS 2008, 1060, 1063). Dagegen widerspräche es dem Sinn und Zweck der Vo r- Merkmal der krankhaften s eelischen Störung im Sinne des § 20 StGB aus - zurichten, da hier allein die tatbezogene Schuldfähigkeit des Täters in Rede steht (anders jedoch: NK - StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl., § 226 Rn. 35; SK - StGB/ Wolters, 8. Aufl ., 141. Lfg., § 226 Rn. 15; Jäger, JuS 2 000, 31, 38 dagegen Fischer, aaO, § 226 Rn. 13). Das bei dem Nebenkläger diagnostizierte organ i- sche Psychosyndrom welches nach der ICD - 10 - Klassifikation als psychische Krankheit eingeordnet wird (vgl. auch Hoff/Sass in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Hand buch der forensischen Psychiatrie, Band 2, 2010, S. 52 ff.) ist als kran k- heitswertiger psychischer Schaden somit vom Tatbestand erfasst. Das bei dem Nebenkläger festgestellte Krankheitsbild weist auch den im Rahmen von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforder lichen Schweregrad auf. sonstigen Tatbestandsvarianten des § 226 StGB ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf ( Fischer, 8 9 10 11 - 6 - aaO, § 226 Rn. 10 ; LK - StGB/Hirsch, 12 . Aufl., § 226 Rn. 22; MüKo - StGB/ Hardtung, aaO, § 226 Rn. 35 + 40; Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben/Stree, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7 vgl. zur entsprechenden Auslegung des Begriffs BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284; vom 31. August 2016 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282). Angesichts der gravierenden Folgen des sich nachhaltig auf ve r- schiedene Lebensbereiche des Nebenklägers auswirkenden und zudem übe r- d auernden Psychosyndroms sind diese Voraussetzungen erfüllt. b) Die Strafkammer hat die Tatbestandsvarian te des Siechtums im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. StGB dagegen tragfähig verneint, da ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zu erwarten ist, dass sich das Krankheitsbild des Nebenklägers verschlechtert, er nach wie vor zu eigenständiger Lebens - führung in der Lage ist und seine allgemeine Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 3 S tR 522/96, StV 1997, 188; Beschluss vom 19. Juli 1994 4 StR 348/9 4 , BGHR StGB § 224 Abs. 1 Siech tum 1). c) Für die zusätzliche Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 5. Var. StGB ist ebenfalls kein Raum, da hierunter nur solche Störungen der Gehirntätigkeit fallen, die nicht bereits wie hier als geistige Krankheit zu qualifizieren sind (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 3 StR 453/08 , aaO; vom 31. August 2016 4 StR 340/16 , aaO; SSW - StGB/Momsen/Momsen - Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22). 12 13 - 7 - 2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nac h- prü fung stand. Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzume s- b e- gerichtet habe. Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch als Fehl en eines Strafmilderungsgrundes nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Besch lüsse vom 13. Juni 2017 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 2 StR 21/15, NStZ - RR 2016, 40). Überdies hat die Stra f- kammer in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Impulskontro l- le des an einer paranoid - halluzinatorischen Psycho se leidenden Angeklagten bei Tatbegehung in schuldfähigkeitsrelevanter Weise beeinträchtigt war in Form einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt stra f- s chärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 1 StR 251 /03, NStZ - RR 2003, 362; vom 21. August 1991 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fisch er, aaO, § 46 Rn. 27 mwN). Angesichts der weiteren bei der Strafzumessungsentscheidung der Strafkammer ersichtlich im Vordergrund stehenden erheblichen Strafschä r- fungs gründe, insbesondere des Umstand s , dass der Angeklagte mehrfach ei n- schlägig vorbes traft ist und bei Tatbegehung unter zwei laufenden Bewähru n- gen stand, kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Höhe der moderat 14 15 16 - 8 - bemessenen Einzelstrafe (zwei Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe) auf der genannten recht lich bedenklichen Erwägung b eruht. Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlaub s- bedingt abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible Franke Quentin
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