ECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 3 / 1 8 vom 24. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Zweibrücken vom 6. September 2017 im Schul d- spruch dahin geändert, dass im Fall II.3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigu ng entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in zwei t atmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Mon a- ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge d er Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geri n- gen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung im Fall II.3. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hinderte der Angeklagte die Geschädigte am Verlassen der Wohnung, indem er die Wohnungstür verschlossen und die Schlüs sel abgezogen hatte. Darüber hinaus hatte er den Reisepass der G e- schädigten und ihre Haustürschlüssel an sich genommen. Als die Geschädigte ihn aufforderte, die Wohnungstür aufzuschließen und ihr den Reisepass und die Schlüssel zurückzugeben, weigerte sich der Angeklagte und schlug aus Wut und Verärgerung mehrfach mit der Faust und der flachen Hand auf die G e- schädigte ein und trat sie mit dem unbeschuhten Fuß. Dann zog er sie an den Haaren ins Schlafzimmer, legte sie aufs Bett und befahl ihr hierzubleiben. Diese Feststellungen belegen keinen Angriff des Angeklagten auf die Wi l lensfreiheit der Geschädigten, der über die Aufrechterhaltung der Freiheit s- beraubung hinausgeht. Dient eine Nötigungshandlung aber ausschließlich d a- zu, das Opfer an der freien Bestimm ung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird § 240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des § 239 Abs. 1 StGB ve r- drängt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235; OLG Koblenz, VRS 49, 347, 350; Schluckebier in LK - StGB, 12. A ufl., § 239 Rn. 55 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die für die Tat II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfre i- heitsstra fe von vier Monaten wird hierdurch nicht berührt, da der Senat au s- schließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat bei Beme s- 2 3 4 5 - 4 - sung der Strafe maßgeblich auf das G ewicht der Körperverletzung abgestellt und die angenommene Strafbarkeit auch wegen Nötigung nicht strafschärfend herangezogen. Die im Rahmen der Erwägungen zu § 47 StGB berücksichtigte Verwirklichung mehrerer Tatbestände wird durch den verbleibenden Schul d- spruch getragen. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Au s lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 6
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