BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 318/01 vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die teilweise nicht rechtsbedenkenfreien Einzelerw ä - gungen zur Strafzumessung auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebe n - klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a - gen. Maatz Tolksdorf Kuckein Athing Ernemann
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