BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 318/02 vom10. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Paderborn vom 13. Juni 2002 im Strafaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts.Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist seinRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruchhält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am Abend vor der Tat aufeiner Geburtstagsfeier "erhebliche Mengen Alkohol konsumiert" und bei dem - 3 -"Resteverzehr" am nächsten Tage, dem Tattage, "relativ wenig Bier" getrun-ken. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 21StGB nicht vor. Soweit es den Alkoholkonsum des Angeklagten betrifft, hat dasLandgericht zur Begründung lediglich ausgeführt, der Sachverständige habe"in seinem mündlich vorgetragenen Gutachten nachvollziehbar und in sich wi-derspruchsfrei ausgeführt, daß bei dem Angeklagten zwar ein schädlicher Ge-brauch von Alkohol vorliege, dieser sich zum Tatzeitpunkt aber nicht so aus-gewirkt habe, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträch-tigt gewesen sei" (UA 11).Das genügt schon deshalb nicht, die Voraussetzungen des § 21 StGBrechtsfehlerfrei auszuschließen, weil sich das Urteil zu der im Hinblick auf denAlkoholkonsum des Angeklagten maßgeblichen Frage, ob dieser zu einer er-heblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt ha- ben könnte, nicht verhält. Zudem hätten die wesentlichen Anknüpfungstatsa-chen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben wer-den müssen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilungseiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kannvom Revisionsgericht geprüft werden, ob die Beweiswürdigung auf einer trag-fähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach denGesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Er-kenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar1997 - 4 StR 629/96 und 12. Dezember 2001 - 4 StR 498/01).Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der neue Tatrichter wirdbei der Bemessung der Strafen im übrigen zu bedenken haben, daß die sexu- - 4 -ellen Handlungen zwar im Hinblick auf das nach § 176 Abs. 1 StGB geschützteRechtsgut von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind, ihrSchuldgehalt aber im unteren Bereich liegt.Vorsitzende Richterin amBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben.nnrnn Ernemann Sost-Scheible
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