BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 318/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, a) im Strafausspruch, b) soweit eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung mehrerer fr374herer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel jedoch auf die Sachr374ge Erfolg. 2 1. Die Begr374ndung, mit welcher das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr t344glich Alkohol und Drogen. Anfangs nahm er Haschisch und zus344tzlich bis zu 20 Ecstasy-Tabletten t344glich ein, stieg sp344ter auf Kokain und nach seiner letzten Haftentlassung im August 2005 auf "Crystal", ein Methamphetamin, um. Bis zur Tat am 16. August 2006 teilte er t344glich mit sei-ner Partnerin drei Gramm dieses Bet344ubungsmittels. Auch w344hrend des Voll-zugs von Strafhaft und der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren setzte der Angeklagte seinen Drogenkonsum fort. Das Landgericht hat - dem Sach-verst344ndigen folgend - beim Angeklagten ein ausgepr344gtes Abh344ngigkeitssyn-drom bez374glich Methamphetamin festgestellt. Einer Behandlung seiner Drogen-sucht hat er sich bislang nicht unterzogen. Die Tat beging der mehrfach ein-schl344gig vorbestrafte Angeklagte, um sich an seinem Bet344ubungsmittellieferan-ten zu r344chen, weil dieser ihm tags zuvor "Crystal" von schlechter Qualit344t ver-kauft hatte. Die bei dem Raub erbeuteten Drogen konsumierte der Angeklagte anschlie337end gemeinsam mit seinen Mitt344tern. 4 Entgegen dem Gutachten des Sachverst344ndigen hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, da eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Der Angeklagte habe sich bislang noch nie bem374ht, von seiner Drogensucht loszu- 5 - 4 - kommen, sondern sogar w344hrend seiner Inhaftierung regelm344337ig Drogen und Alkohol konsumiert. Vor diesem Hintergrund erscheine die von ihm ge344u337erte Therapiebereitschaft nicht glaubhaft. Diese Begr374ndung tr344gt das Absehen von einer Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB nicht. 6 Der Hinweis auf das Fehlen eines ernsthaften Therapiewillens l344sst au-337er Acht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach 247 64 StGB nicht ohne Weiteres hindert. Zwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz daf374r sein, dass eine Entw366hnungsbehandlung keine Erfolgschance bietet. Ob aber vom Mangel einer ernsthaften Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-chend konkreten Erfolgsaussicht geschlossen werden kann, l344sst sich nur auf Grund einer Gesamtw374rdigung der T344terpers366nlichkeit und aller insoweit ma337-geblicher Umst344nde beurteilen. Denn Ziel einer Behandlung im Ma337regelvollzug kann es gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten 374berhaupt erst zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34). 7 An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (in Kraft getre-ten am 20. Juli 2007; BGBl I S. 1327) festzuhalten, da auch weiterhin die Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Therapiewillen des Betroffe-nen abh344ngen soll (BTDrucks. 16/1110 S. 13). 8 Den Anforderungen an die gebotene Gesamtw374rdigung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bereits nicht bedacht, dass der Fortsetzung des 9 - 5 - Konsums von Bet344ubungsmitteln im geschlossenen Rahmen des Strafvollzugs f374r eine fehlende Behandlungsbereitschaft nur eine eingeschr344nkte Aussage-kraft zukommt. Dieses Verhalten kann vielmehr ebenso gut - wenn nicht sogar n344her liegend - Ausdruck des Schweregrads der Suchterkrankung des Ange-klagten sein. Mit dieser M366glichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinander-gesetzt. Dar374ber hinaus hat es bei seiner Wertung g344nzlich au337er Acht gelas-sen, dass der Angeklagte bislang noch keine Entziehungs- und/oder Entw366h-nungsbehandlungen durchlaufen hat. Gerade dieser Umstand spricht aber, worauf auch der Sachverst344ndige hingewiesen hat, in besonderer Weise f374r eine therapeutische Erreichbarkeit des noch sehr jungen Angeklagten. 2. Die aufgezeigten Er366rterungsm344ngel machen eine erneute Pr374fung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - nunmehr auf der Grundlage der 247247 64, 67 StGB n.F. - erforderlich. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass trotz der Ausgestaltung des 247 64 StGB n.F. als Ermes-sensvorschrift ein Absehen von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen nur in besonderen Ausnahme-f344llen in Betracht kommen soll (vgl. BTDrucks. 16/5137 S. 1 und 10; 16/1344 S. 12 f.). Ein solcher d374rfte hier eher nicht vorliegen. 10 - 6 - Die Aufhebung der Entscheidung 374ber die Ma337regelanordnung zieht mit Blick auf 247 5 Abs. 3 JGG die Aufhebung des f374r sich genommen rechtsfehler-freien Strafausspruchs nach sich. Sollte der neue Tatrichter eine Unterbrigungsanordnung nach 247 64 StGB n.F. treffen, wird zu pr374fen sein, ob - was indes eher fern liegen d374rfte - nach 247 5 Abs. 3 JGG von der Verh344ngung von Jugendstrafe abzusehen ist. 11 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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