BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 318/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Ur-teil des Landgerichts Dessau vom 16. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Die Nachpr374fung zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen den Ange-klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) abgelehnt hat, h344lt das Urteil rechtlicher 334berpr374fung jedoch nicht stand. 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr regelm344337ig in erheblichen Mengen Alkohol. Seit dem 15. Lebensjahr nimmt er Drogen zu sich, anfangs nahm er t344glich Cannabis und bis zu 13 LSD-Trips, sp344ter bis zu 20 Ecstasy-Tabletten. Nach seiner Haftent-lassung im M344rz 2003 begann er, zwei bis drei Gramm "Crystal", ein Methamphetamin, t344glich zu konsumieren. Auch vor der Tat am 16. August 2006, die er gemeinsam mit Anderen zum Nachteil seines Drogenlieferanten beging, hatte er Cannabis und erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen leidet der vielfach u.a. einschl344gig vorbestrafte Angeklagte an einer Polytoxikomanie. 3 Entgegen der Auffassung des Sachverst344ndigen hat das Landgericht gleichwohl einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, n344mlich Alkohol und Drogen, im 334berma337 zu sich zu nehmen, mit der Begr374ndung verneint, der Alkohol- und Drogenmissbrauch habe beim Angeklagten noch nicht zu einer Pers366nlichkeitsdepravation gef374hrt. 4 Diese Begr374ndung l344sst besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Verst344ndnis eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB ausgegangen ist. F374r einen Hang ist nach st344ndiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene inten-sive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Nei-gung noch nicht den Grad physischer Abh344ngigkeit erreicht haben muss. Ein 374berm344337iger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner Abh344ngigkeit sozial gef344hrdet oder gef344hrlich er-scheint (BGH NStZ 2005, 210). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der T344ter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass hier-durch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt 5 - 4 - werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106), oder bei Vorliegen von Be-schaffungskriminalit344t (vgl. BGH NStZ 2005, 210). F374r die Annahme eines Han-ges ist indes nicht erforderlich, dass beim T344ter bereits eine Pers366nlichkeits-depravation eingetreten ist. Zwar hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in vereinzelten Entscheidungen, denen das Landgericht ersichtlich gefolgt ist, diese Auffassung vertreten (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 626; 2004, 494). Jedoch ist der 1. Strafsenat nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07 - von dieser Rechtsprechung abger374ckt und hat klargestellt, dass ein Hang im Sinne des 247 64 StGB eine Depravation nicht voraussetzt, vielmehr dem Fehlen wie dem Vorliegen einer Pers366nlichkeitsdepravation lediglich indi-zielle Bedeutung f374r einen Hang zukommen kann (so auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06). Danach liegt hier die Annahme eines Hanges schon in Anbetracht der festgestellten Menge und H344ufigkeit des Alkohol- und Rauschmittelkonsums nahe, zumal beim Angeklagten bereits suchtbedingte Gesundheitsbeeintr344chti-gungen eingetreten sind und nach den bisherigen Feststellungen die von der Strafkammer angenommene Strukturierung des Tagesablaufs des Angeklagten, der noch nie einer geregelten Besch344ftigung nachging, allenfalls im Ansatz zu erkennen ist. 6 - 5 - 2. Die Frage der Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf deshalb auf der Grundlage der 247247 64, 67 StGB n.F. neuer Pr374fung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F.). 7 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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