ECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR318.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 318 / 1 8 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A nhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 9. Oktober 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 16. April 2018, soweit es die Ang e- kl agte betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgerich t hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verl etzung materiellen Rechts g e- 1 - 3 - stützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schul d- spruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen erfolgte di e Aufzucht der Marihuanapflanzen in der Plantage jeweils zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Ta t- bestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbstä nd i- ger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN). Die Angeklagte hat sich damit der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in zwei Fällen schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schul d- spruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen. 2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint und die verhängten Einzelstrafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Stra f- rahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entno mmen. Die Urteilsausführungen zur Stra f- rahmenwahl lassen aber nicht erkennen, dass das Landgericht den vertypten Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB wie rechtlich geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 1990 2 StR 457/89, BGHR St GB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN) bei seiner Gesamtwürdigung zur Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme minder schwerer Fälle miteinbezogen hat. 2 3 - 4 - Der Senat kann trotz der maßvoll bemes senen Einzelstrafen nicht au s- schließen, dass sich die Strafrahmenwahl zum Nachteil der Angeklagten au s- gewirkt hat. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4
Full & Egal Universal Law Academy