ECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR318.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 318 / 1 8 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 16. April 2018, soweit es den Ang e- klagten betriff t, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- tel in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt und 1 - 3 - ein Grundstück des Angeklagten eingezogen. Des Weiteren hat es die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und b e- stimmt, dass ein Jahr und elf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maß - regel zu vollstrecken sind. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung mate riellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen erfolgte die Aufzucht der Marihuanapf lanzen in der Plantage jeweils zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Ta t- bestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständ i- ger Teilakt in der Bewe rtungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN). Der Angeklagte hat sich damit des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entspr e- chend; § 265 StPO steht nicht entgegen. 2. Der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung haben keinen Bestand, weil die Strafkammer die Wechselwirkung z wischen Strafe und Ei n- ziehung nicht be d acht hat. Die Einziehung des zur Tatbegehung genutzten Grundstücks des Ang e- klagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtli chen Verm ö- gensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, 872) gestützt. Eine Maßnahme 2 3 4 - 4 - nach dieser Vorschrift hat ebenso wie nach alter Rechtslage den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss v om 3. Mai 2018 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheb - lichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. April 1983 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710; vom 3. Mai 2018 3 StR 8/18, aaO mwN). Das Landgericht hat den Wert des eingezogenen Grundstücks nicht festgestellt und die Einziehung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. Inf olge des inneren Zusamme n- hangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt auch die Einzi e- hungsentscheidung der Aufhebung. 3. Der Maßregelausspruch hält ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand. In den Urteilsgründen wird weder das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB noch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zw i- schen dem angenommenen Hang und den abgeurteilten Taten tragfähig belegt. Das Landgericht, das zum Konsumverhalten des Angeklagten lediglich festgestellt hat, dass der Angeklagte ab dem Alter von 15 Jahren bis heute regelmäßig Cannabis raucht und daneben in wechselnder Ausprägung Alkohol konsumiert, hat sich die Bewertung des Sachverständigen zu eigen gemacht, wonach beim Angeklagten ausweislich der umfangreich durc hgeführten Dr o- genanamnese eine Alkohol - und Cannabisabhängigkeit gegeben sei. Zu den tatsächlichen Grundlagen dieser Einschätzung des Sachverständigen verhält 5 6 - 5 - sich das Urteil nicht. Beschränkt sich der Tatrichter wie hier darauf, sich ohne eigene Erwä gungen einem Sachverständigengutachten anzuschließen, ist er aber aus Gründen sachlichen Rechts regelmäßig gehalten, die für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen maßgeblichen Anknüpfungs - und Befundtatsachen insoweit in den Urteilsgründen mitzuteile n, als dies zum Ve r- ständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1958 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311, 314 f.; vom 23. September 1997 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; Ott in KK - StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN). Dem ist das Lan d- gericht nicht gerecht geworden. Des Weiteren wird der für die Anordnung nach § 64 StGB erforderliche symptomat ische Zusammenhang zwischen (ang e- nommenem) Hang und den abgeurteilten Taten in den Ausführungen des ang e- fochtenen Urteils nicht tragfähig dargetan. Allein die von der Strafkammer übe r- nommene Wertung des Sachverständigen, wonach es basierend auf dem Hang zu dem Tatgeschehen, welches gerade den Aufbau und Betrieb einer Cann a- bisplantage zum Inhalt gehabt habe, gekommen sei, reicht hierfür nicht ansat z- weise aus. 4. Für die im Ermessen des neuen Tatrichters stehende Entscheidung über die Einziehung des zur Tat begehung genutzten Grundstücks des Ang e- klagten verweist der Senat auf die Entscheidungen des Bundes g erichtshofs 7 - 6 - vom 31. März 2016 2 StR 243/15 ( NStZ 2017, 89) und 2. April 2015 3 StR 197/14 ( Rn. 22 ff., insoweit in NStZ 2015, 636 nicht abgedruckt). S ost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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