BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/00 vom 26. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e - richts Schwerin vom 2. März 2000 wird als unzulässig verwo r - fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich bega n - gen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer wide r - standsunfähigen Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet; a u - ßerdem hat es den Fall 2 der Anklageschrift gemäß § 260 Abs. 3 StPO eing e - stellt. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision e r - strebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung im Fall 2 der Anklageschrift und wendet sich gegen die Annahme minder schwerer Fälle bei den Vergewaltigungs- und Mißbrauchstaten. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 40 0 Abs. 1 StPO kann der N e - benkläger das Urteil weder mit dem Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die - wie die Nötigung - nicht nach § 395 StPO zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt, noch daß eine andere - 3 - Rechtsfolge verhängt wird. Letzteres erstrebt die Nebenklägerin im Ergebnis, da sie sich mit ihrem Rechtsmittel lediglich gegen den Schuldumfang bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wendet (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 R dn. 3 m.w.N.). Weil ihre Revision erfolglos ist, trägt die Beschwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH bei Kusch NStZ 1993, 230; 1994, 229). Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn
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