BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/01 vom 18. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 2001 einstimmig b e - schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die schriftliche Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte Richter in Übereinstimmung mit der verkündeten U r - teilsformel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 268 Rdn. 18 m.N.) statt der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sieben Fällen, der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sechs Fällen schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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