BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 319/03 vom22. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Dr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin S. ,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin von P. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaftund der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 16. Dezember 2002 werden ver-worfen.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diedem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisio-nen der Nebenklägerinnen und des Angeklagten fallendem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.Von Rechts wegenGründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Re-visionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen,mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwalt-schaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechts-mittel - ebenso wie die Nebenklägerinnen, die überdies das Verfahren bean-standen - eine Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich in er-ster Linie dagegen, daß das Landgericht das Vorliegen einer vermindertenSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat. - 4 -Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwaltnicht vertreten.Die Revisionen haben keinen Erfolg.Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte lebte mit der damals 28jährigen Melanie S. , dem spä-teren Tatopfer, und dem gemeinsamen Sohn in häuslicher Lebensgemein-schaft. Da der Angeklagte im Übermaß Alkohol trank und in alkoholisiertemZustand gegenüber seiner Lebensgefährtin auch gewalttätig wurde, zog dieseAnfang Januar 2002 mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. In derFolgezeit bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfindenkonnte und seither noch mehr dem Alkohol zusprach, Melanie S. mehrfachmit dem Tode und griff sie überdies mehrere Male anläßlich zufälliger Zusam-mentreffen tätlich an, weil sie seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren,nicht nachkam. Auch Dritten gegenüber äußerte er unter Alkoholeinfluß, erwerde Melanie S. umbringen. Am 17. Juli 2002 suchte Melanie S. den An-geklagten in dessen Wohnung auf, um Fragen im Zusammenhang mit einemBesuchstermin für den gemeinsamen Sohn zu klären. Sie hatte zuvor eineWohnungsnachbarin des Angeklagten gebeten, in seine Wohnung nachzu-kommen, falls sie nicht zurückkehre. Melanie S. machte dem AngeklagtenVorhaltungen wegen seines verwahrlosten Aussehens und kündigte an, erwerde seinen Sohn nicht mehr sehen, wenn er so weitermache. Als der Ange-klagte sie fragte, ob sie mit einem anderen Mann zusammen sei, antworteteMelanie S. zunächst ausweichend. Beide gelangten danach vom Wohnzim-mer ins Schlafzimmer. Dort bejahte schließlich Melanie S. die vom Ange- - 5 -klagten erneut gestellte Frage. Diese Antwort machte den Angeklagten wütend.Er warf Melanie S. auf das Bett und setzte sich auf sie. Sie versuchte zu-nächst, ihn wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeklagte faßtedaraufhin"aus Wut, Verzweiflung und endgültiger Verlustangst und Trauer um dasScheitern der Beziehung" den Entschluß, Melanie S. zu töten. Er würgte siemindestens drei Minuten bis zum Eintritt des Todes. Im Zeitpunkt der Tat wieser eine Blutalkoholkonzentration von 2 auf.II.1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der NebenklägerinnenDas Urteil weist keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.a) Soweit die Nebenklägerinnen beanstanden, das Landgericht habe dieHinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO verletzt, greifen die Verfahrensrügenaus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.b) Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-rinnen in sachlich-rechtlicher Hinsicht dagegen, daß der Angeklagte nicht we-gen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden ist.aa) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen istdas Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Ange-klagte nicht die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenutzt, mithin nichtheimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. - 6 -Nach der Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch begangenemMord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn desersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (vgl. BGHSt 32, 382, 384).Zwar kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter mit bereits ge-faßtem Tötungsvorsatz ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspannezwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber sokurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15; BGH NStZ 1999, 506). Ausgehendvon diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof erwogen, Arglosigkeit desTatopfers auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der überraschende Angriffzunächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführtwird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvor-satz umschlägt, daß der Überraschungseffekt zu dem Zeitpunkt andauert, zudem der Täter zum auf Tötung gerichteten Angriff schreitet. Voraussetzung fürdie Annahme von Arglosigkeit soll aber auch in einem solchen Fall sein, daßdem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt (BGHRStGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 und 27).Es kann dahingestellt bleiben, ob hiernach Heimtücke schon deshalbentfällt, weil es dem Tatopfer gelang, sich zunächst gegen den ersten nochnicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff zur Wehr zu setzen.Denn Melanie S. war nach den Feststellungen schon aufgrund des derTötung unmittelbar vorausgegangenen Wortwechsels mit dem Angeklagtennicht mehr arglos. Zwar schließt ein bloßer der Tat vorausgegangener Wort-wechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles MißtrauenHeimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tät- - 7 -lichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglo-sigkeit auch bei einem vorausgegangenen Streit, daß das Opfer mit einem tät-lichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; BGHR StGB § 211Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ 2003, 146).Daß letzteres hier vorgelegen hat, ergibt sich sowohl aus der Vorge-schichte der Auseinandersetzung als auch aus ihrem Verlauf selbst. MelanieS. war bei ihrem Besuch beim Angeklagten bewußt, daß dieser nach wie vornicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren, und auf ihre Weigerung, zu ihmzurückzukehren, in der Vergangenheit mit massiven Tätlichkeiten reagiert undsie bereits mehrfach mit dem Tode bedroht hatte. Zuletzt war es einen Monatvor der Tat zu einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten gekommen. AusAngst hatte sie ihm deshalb auch verheimlicht, daß sie zwischenzeitlich eineneue Beziehung eingegangen war. Am Tattag suchte sie die Wohnung desAngeklagten erst auf, nachdem sie - ersichtlich aus Sorge vor Tätlichkeiten desAngeklagten - eine Nachbarin gebeten hatte, nachzukommen, falls sie nichtzurückkehre. Diese Vorgeschichte darf bei der Beurteilung der Arglosigkeit undder Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht außer acht gelassen werden (vgl.BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Hieraus ergibt sich jedoch, daß Me-lanie S. am Tattag nicht nur einer Begegnung mit dem Angeklagten mit gene-rellem Mißtrauen begegnete, sondern jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt,als der Angeklagte das Gespräch auf das Eingehen einer neuen Partnerschaftlenkte und sich erkennbar nicht mit ausweichenden Antworten abfinden wollte,auch konkret mit einem schweren tätlichen Angriff rechnete. Daß sie die frühe-ren Todesdrohungen des Angeklagten nicht ernst nahm (UA 11) und sich des-halb möglicherweise keines Angriffs auf ihr Leben versah, belegt ihre Arglosig- keit im Tatzeitpunkt nicht. Vielmehr ist von einer Arglosigkeit eines Tatopfers - 8 -schon dann nicht mehr auszugehen, wenn es, wie hier, einen schweren Angriffauf seinen Körper befürchtet (BGHR aaO).bb) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-gründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei ver-neint.Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe Melanie S. aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst und Trauer um das Scheiternder Beziehung" getötet. Es hat nicht feststellen können, daß eines dieser Moti-ve für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die Motivationdes Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend angesehen.Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen einesMotivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-gründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche derTat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufestehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2niedrige Beweggründe 20, 25; BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR126/03).Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungennicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Land-gericht nicht verkannt, daß die Tötung der Melanie S. unmittelbar nach deren"Geständnis" über das Eingehen einer neuen Partnerschaft erfolgte und bei derTötung auch Eifersucht und Wut des Angeklagten darüber, daß sie sich einemanderen Mann zugewandt hatte, eine Rolle spielten (UA 21 und 23). Daß das - 9 -Schwurgericht diese Motivation nicht als tatbeherrschend angesehen hat, be-gegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist anhand der Vorge-schichte der Tat belegt, daß gleichbedeutend tatauslösend und tatbestimmendauch Gefühle der Verzweiflung des Angeklagten über die Trennung, über seinein der Folgezeit entstandene perspektivlose Lebenssituation und über das Er-kennen, daß sich seine Lebensgefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte,waren. Vor diesem Hintergrund hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die fürden Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig imSinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet (vgl. BGH NStZ 2004, 34).2. Die Revision des AngeklagtenAuch die Revision des Angeklagten ist unbegründet.Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Schwurgerichteine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer affekti-ven Bewußtseinsstörung beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung imSinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit abgelehnt hat, sind nichtzu beanstanden.Zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß unter anderem we-gen der "Verlustangst" des Angeklagten eine "affektive Beeinflussung" bei derTatausführung vorgelegen habe. Eine affektive Erregung stellt jedoch bei vor-sätzlichen Tötungsdelikten, zumal, wenn wie hier, gefühlsmäßige Regungenbei der Tat eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar (vgl. Saß, Der Nerven-arzt 1983, 557, 558). Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreichthat, daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, kann des- - 10 -halb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, dieals Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts spre-chen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zubeurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; BGH StV1993, 637). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vor-genommen. Es hat darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Tatgeschehen"beherrscht" und "zweckmäßig" gehandelt habe. Dies wird durch die Feststel-lungen insoweit belegt, als der Angeklagte selbst das Gespräch auf das - wieer wußte - für ihn stark emotionsbelastete Thema einer neuen Partnerschaftder Melanie S. lenkte, er mithin nicht unvorhergesehen in die tatauslösendeSituation gestellt wurde. Für eine erhaltene Introspektionsfähigkeit spricht zu-dem die Reflektion seiner Tatmotivation (vgl. Saß aaO, 569), etwa seine Ein-lassung, er sei wütend gewesen, nachdem Melanie S. die Aufnahme einerBeziehung zum Zeugen M. eingeräumt habe. Das Landgericht hat fernerzutreffend hervorgehoben, der Angeklagte habe eine detailreiche Erinnerungan das Tatgeschehen. In seine Abwägung hat es die alkoholische Beeinflus-sung des trinkgewohnten Angeklagten zur Tatzeit ebenso wie sein Nachtatver-halten in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es hat insbesondereberücksichtigt, daß der Angeklagte im Anschluß an die Tat sowohl mit der Zeu-gin Sch. als auch mit einem Polizeibeamten situationsangepaßte und -orientierte Telefongespräche führte. Wenn das Schwurgericht diese in der Tat-situation und im Nachtatverhalten liegenden Indizien zusammenfassend dahingewürdigt hat, daß ein rechtlich relevanter Ausnahmezustand des Angeklagtenzum Tatzeitpunkt nicht vorlag, so hält sich diese Wertung noch innerhalb desdem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums. - 11 -Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tat-vorgeschichte. Nach den Feststellungen befaßte sich der Angeklagte bereitsseit der Trennung von Melanie S. mit dem Gedanken diese zu töten, falls sienicht zu ihm zurückkehrte. Diese Überlegungen werden nicht nur durch dievielfachen, von ihm eingeräumten Todesdrohungen gegenüber dem Tatopferund entsprechenden Ankündigungen gegenüber dritten Personen belegt, son-dern auch durch die Vorfälle vom Februar 2002, als der Angeklagte MelanieS. in einer der Tat vergleichbaren Situation erstmals heftig würgte und vonanderen Personen von einem weiteren Vergehen gegen seine ehemalige Le-bensgefährtin abgehalten werden mußte, sowie durch den Vorfall vom April2002, als er Schrauben unter die Reifen ihres Fahrzeugs legte, möglicherweiseum einen Verkehrsunfall herbeizuführen. Derartige Ankündigungen der Tat undvergleichbare aggressive Handlungen gegen das spätere Tatopfer im Vorfeldsind jedoch ebenfalls deutliche Anzeichen dafür, daß der Angeklagte nicht in-folge einer Bewußtseinsstörung in ein gedanklich nicht vorbereitetes Tatge-schehen geraten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 11 m.w.N.; Saß aaO, 567).Die Urteilsfeststellungen ergeben auch keine Anhaltspunkte dafür, daßdas Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung infolge ei-ner schon längere Zeit vor der Tat bestehenden ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektanspannungen schwer erschüttert war. Zwarist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einer solchen Situation auch ein"Vorgestalten" der Tat in der Phantasie bis hin zu Ankündigungen und Vorbe-reitungshandlungen der Tat mit einem tatauslösenden affektiven Durchbruchvom Schweregrad des § 21 StGB vereinbar sein können (vgl. BGHR StGB § 21Affekt 6 und 11 m.w.N.). Eine solche Konfliktentwicklung hat das Landgerichtindes nicht festgestellt. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Melanie - 12 -S. gestaltete sich seit der Trennung gerade nicht ambivalent; vielmehr unter-nahm lediglich der Angeklagte einseitige Versuche, Melanie S. zu einerRückkehr zu bewegen, während diese an der Trennung festhielt. Auch dieStimmungsschwankungen des Angeklagten, seine zunehmende Verwahrlosungund die damit einhergehende Vernachlässigung sozialer Belange waren nachden Urteilsfeststellungen nicht Folgen einer Konfliktentwicklung im Rahmeneiner ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung, sondern standen, worauf der Ge-neralbundesanwalt zu Recht hinweist, in untrennbarem Zusammenhang mitdem übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, den er nach der Trennungnoch weiter gesteigert hatte. Angesichts dieser Umstände ist gegen die An-nahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe zur Tatzeit weder eineschuldmindernde affektive Bewußtseinsstörung noch eine schwere andereseelische Abartigkeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung vorgele-gen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.III.Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Ange-klagten und der Nebenklägerinnen findet nicht statt, weil beide Revisionen er-folglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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