BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/03 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschverg374tung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 beschlos-sen: Dem der Nebenkl344gerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt J374rgen V. aus Dortmund wird f374r seine T344tigkeit im Revisions-verfahren eine Pauschverg374tung in H366he von 650 200 bewilligt. Gr374nde: Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gem344337 247 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenkl344gerin Saskia S. f374r die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung 374ber den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247247 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anh366rung der Staatskasse h344lt der Senat eine Pauschverg374tung in H366he von 650 200 f374r gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsf374hrer als auch im Hinblick auf das gegenl344ufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegr374ndung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierig-keiten aufwiesen. 2 Soweit der Antragsteller zur weiteren Begr374ndung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent-standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe- 3 - 3 - r374hrt, da Auslagen durch die Pauschverg374tung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy