BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/03 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschverg374tung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-sen: Der der Nebenkl344gerin Annemarie P. beigeordneten Rechtsanw344ltin Katharina B. aus Dortmund wird f374r ihre T344-tigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschverg374tung in H366he von 650 200 bewilligt. Gr374nde: Die Rechtsanw344ltin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 gem344337 247 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenkl344gerin Annemarie P. f374r die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundes-gerichtshof ist deshalb zur Entscheidung 374ber den Antrag der Rechtsanw344ltin auf Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247247 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anh366rung der Staatskasse h344lt der Senat eine Pauschverg374tung in H366he von 650 200 f374r gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hatte sich sowohl als Revisionsf374hrerin als auch im Hinblick auf das gegenl344ufi-ge Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen. 2 Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begr374ndung ihres Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent-standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe- 3 - 3 - r374hrt, da Auslagen durch die Pauschverg374tung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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