BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/05 vom 29. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau vom 21. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, in ei-nem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Freiheits-beraubung, schuldig ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2987, 2988). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge zu § 338 Nr. 8 StPO scheitert bereits daran, dass es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, durch die die Ver-teidigung beschränkt worden sein könnte. Der Angeklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt die Entpflichtung seines Pflichtver-teidigers beantragt. Soweit die Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO beanstandet, der Angeklagte sei im Termin vom 16. Dezember 2004 zeit-weise nicht "verteidigt" gewesen, ist die Rüge jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des Sitzungs-protokolls Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Ange- - 3 - klagten anwesend war und die Hauptverhandlung an diesem Sitzungstag mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger be-gann. Die Rüge zu § 76 GVG geht bereits deshalb fehl, da es sich bei der Angabe "Schwurgericht" im Kopf des Sitzungsproto-kolls vom 11. November 2004 um ein - wie auch der Vergleich mit den übrigen Teilprotokollen zeigt - offensichtliches Schreibversehen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich daher insoweit auch nicht auf die Beweiskraft des Protokolls berufen (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 274 Rdn. 17). Die Rüge zu § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls nicht begründet. Der Senat kann hier ausschließen, dass sich der Angeklagte bei entsprechendem Hinweis gegen den Schuldvorwurf an-ders als geschehen hätte verteidigen können, da der Sach-verhalt, den das Landgericht zur Begründung der Tatqualifika-tion des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB herangezogen hat, von dem Geschehen mit umfasst wird, auf das die Anklage den Tat-vorwurf nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB stützt. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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