BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/11 vom 9. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 9. August 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinhei t- lich zum Betrug begangener Beihilfe zur Unters chlagung en t- fällt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Erwerbs explosionsg e- fährlicher Stoffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Mon a- ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist in re visionsrechtlich nicht zu beanstandender We i- se von Tateinheit im Verhältnis zu dem rechtsfehlerfrei angenommenen Betrug ausgegangen. Danach steht die Subsid i aritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB der 1 2 - 3 - Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung entgegen (vg l. BGH, Urt eil vom 6. Februar 2002 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Stra f- zumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189 , und vom 20. Juli 1995 4 StR 112/95, NStZ - RR 1996, 20, 21 ; Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 StR 477/02 ). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer Beurteilung der Konkurrenz zu noch milderen Strafe n gelangt wäre. Es hat mit Recht stra f- erschwerend auf die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten abgehoben. Diese sind als Vermögensdelikte insgesamt zwanglos dem im Schuldspruch nunmehr allein ausgewiesenen Betrug zu zu ordne n . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts - leistung gehindert . Mutzbauer 3
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