BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 10. September 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts P a- derborn vom 9. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Sena t: Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte in den Fällen II. 27, 36 und 47 der Urteilsgründe tateinheitlich zu dem Ta t- bestand des § 176a Abs. 3 StGB die Voraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Beide Qualifikati onen betreffen j e- weils unterschiedliche Unrechtsaspekte (vgl. zur Tateinheit zwischen § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 176a Abs. 1 StGB Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 139/10, NJW 2010, 2742). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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