ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR319.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319 / 1 8 vom 4. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführe rs am 4. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Paderborn vom 2. Mai 2018 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzve r- schleppung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstr e- c kung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es drei Monate der ve r- hängten Freiheitsstrafe wegen einer überlangen Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsfü h- rer der A. GmbH (A. ) mit Sitz in B . . 1 2 3 - 3 - Das Unternehmen war im Großha ndel mit EDV - Geräten tätig und hatte zeitwe i- se bis zu 100 Mitarbeiter. Im Jahr 2009 zeichnete sich eine unternehmerische Krise der A . ab zum Jahresende bestand eine negative Schlussbilanz mit einem Fehlbetrag von 952.024,42 Geschäftsbereich der A . , den Handel mit Rückläufergeräten, auf eine hier - für neu gegründete Gesellschaft aus. Die A . setzte ihre Geschäfte im Übrigen fort. Gegenüber einem ihrer Ha upt lieferanten, der H. GmbH (H . ) entstanden im Laufe des Jahres 2010 Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 2.211.357,11 die A . mangels Liquidität nicht bedien en konnte. Der Angeklagte bat H. insofern erfolgreich um Stundung bis zum 30. September 2010. Nachdem j e- doch die Verhandlungen über einen Zahlungsplan gescheitert waren, forderte H . die A . wieder zur Zahlung auf . Zur Liquiditätslage der A . hat das Landgericht festgestellt, dass das Unternehmen j edenfalls im Tatzeitraum vom 30. September bis zum 26. No - vember 2010 nicht in der Lage war, mindestens 90 % der fälligen Verbindlic h- keiten zu begleichen. Zur subjektiven Tatseite ist festgestellt, dass dem Ang e- klagten bekannt war, dass der A . halb absehbarer Zeit keine weiteren Am 21. April 2011 stellte H . schließlich einen Insolvenzantrag, in dessen Folge das Insolvenzverfahren gegen die A . eröffnet wurde. 4 5 6 7 - 4 - II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ha t mit der Sachrüge Erfolg. Das a n- gefochtene Urteil hält sowohl bezüglich der Annahme der Zahlungsunfähigkeit der A . als auch bezüglich der subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Die Urteilsgründe liefern keinen ausreichenden Beleg, dass die A . im Tatzeitraum zahlungsunfähig war . a) Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) erfolgt entweder durch die betriebswirtschaftliche Methode oder durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen (vg l. BGH, Beschluss vom 21. Au - gust 2013 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 ff. mwN). Die hier vom Landgericht angew andte betriebswirtschaftliche Meth o- de setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichke i- ten einerseits und der zu ih rer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeiz u- schaffenden Mittel andererseits voraus (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 1 StR 668/98, NJW 2000, 154 , 156 ; Beschlüsse vom 21. August 2013 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 ff.; vom 30. Januar 2003 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546 ff. ). Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb von drei Wochen mit der Wiede r- herstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäft s- betrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen; das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus der sich die hinreichend konkret zu erwa r- tenden Einnahm en und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben (vgl. BGH, Beschl uss vom 21. August 2013 1 StR 665/12, aaO; Reinhart in Graf/Jäger/ 8 9 10 11 - 5 - Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 65 f. mwN). Wird die betriebswirtschaftliche Methode gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg g e- wä hlt hat (BGH, Beschluss vom 25 . August 2016 1 StR 290/16, ZInsO 2016, 2032 f.). b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer bezieht sich im Rahmen der Beweiswürdigung für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der A . auf den betriebswirtschaftlichen Sachverständigen V . . Aus dessen in den Urteilsgründen wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich allerdings keine für das Revisionsgericht nachvol l- ziehbare stichtagsbezogene Bewertung der Liquiditätslage. aa) Für den Tatzeitraum wird überhaupt nur für den 30. September 2010 ein Deckungsgrad konkret beziffert (80,51 %). Zur Erläuterung werden jedoch nur die von dem Sachverständigen für diesen Tag errechneten Gesamt - ergebnisse zu den Aktiva und Passiva mitgeteilt (liquide Mittel in Höhe von ins - ge samt 1.852.66 3 ,64 2.301.219,06 insbe - sondere nach welchen Prämissen eine Finanzplanrechnung vorgenommen wurde , kann die sachverständige Berechnung nic ht nachvollzogen werden. Dabei bleibt auch unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Sachve r- ständige die Liquiditätslage überhaupt bewertet hat, weil nach seinen Ausfü h- rungen die Geschäftsunterlagen der A . war en; der Insolvenzverwalter der A . , hat ausweislich der Urteilsgründe 12 13 14 - 6 - sogar angegeben, dass die gesamte Buchführung des Unternehmens nicht mehr verfügbar gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Sachverständige V . bei der Berechnung der Liquidität slücke für den 30. September 2010 ersichtlich auch die Forderungen des Unternehmens H . berücksichtigt hat. Nach den getroffenen Feststellungen waren diese Forderun gen allerdings bis zum 30. September 2010 gestundet. Dass Fälligkeit gleichwohl schon vor dem 1. Oktober 2010 eintrat, ist dem ang e- fochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Gestundete Forderungen dürfen bei der Berechnung der Liquiditätslücke jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165 ; MüKo - StGB/Hohmann, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 31). bb) Im Übrigen wird in den Urteilsgründen für kein weiteres Datum im Tatzeitraum überhaupt ein konkreter Deckungsgrad benannt, sondern es wird lediglich pa uschal ausgeführt, dass bis zum 26. November 2010 ein Deckung s- grad von 90 eingangs genannten Anforderungen an die Darstellung der Zahlungsunfähi g- keit. 2. Auch zur subjektiven Tatseite hä lt das Urteil recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Bereits die Feststellungen tragen nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns des Angeklagten. Im R ahmen von § 15a InsO muss der Täter es zumindest für möglich ha l ten und in Kauf nehmen, dass die wir tschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Stellung eines 15 16 17 18 19 - 7 - Eröffnungsantrags verpflichtet (vgl. MüKo - StGB/Hohmann, aaO , § 15a InsO Rn. 90; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, aaO, § 15a InsO Rn. 132; Richte r in Müller - Guggenberger, 6. Aufl. , § 80 Rn. 57). Festgestellt ist vorliegend lediglich, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der A . innerhalb absehbarer Zeit der Ken ntnis vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, da eine solche nicht zwingend mit dem fehlenden Zufluss liquider Mittel einhergeht, sondern sich erst aus einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ergibt . b) Im Übrigen hält auch die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand, da dem angefochtenen Urteil keine eigenen Erwägungen der Strafkammer zum Vorsatz des Angeklagten im Ta t- zeitraum zu entnehmen sind. Ein entsprechender Vorsatz liegt unter den fes t- gestellten U mständen zur Liquiditätslage der A . auch keinesfalls auf der Hand, da keine besonders gravierende Unterdeckung festgestellt ist und die Strafkammer zum 27. November 2010 von einer wiederhergestellten Zahlung s- fähigkeit ausgeht. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Strafkammer insg e- samt den Ausführungen des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen V . unter anderem ausgeführt, der Angeklagte habe als Geschäftsführer Kenntnis e- leg eines Fahrlässigkeitsvorwurfes. Im Übrigen ist die Feststellung des Vor - 20 21 - 8 - satzes keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage, sondern obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGH, Urtei le vom 1. März 2018 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1624; vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 583 ; LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 63). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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