BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 320/03 vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Siegen vom 3. April 2003a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unterZiffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall we-gen Förderung sexueller Handlungen Minderjähri-ger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-ren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen dieKosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Förderung sexueller Handlungen Min-derjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förde-rung sexueller Handlungen Minderjähriger und mitVerbreiten pornographischer Schriften sowie desschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindernschuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexuellerHandlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafenaus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheitmit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten porno-graphischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-dern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die aufdie Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat denaus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003zutreffend ausgeführt:"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil vonN. H. festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfah-renshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgteVerurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexuellerHandlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es fürdie abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nichtGegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002(Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsankla-ge ist nicht erhoben worden.Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlich-keit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H. verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sinddurch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei- - 4 -nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualprak-tiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklage-schrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-GoßnerStPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit denAngaben von N. H. übereinstimmenden Geständnissesdes Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis ge-mäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, drittenstrafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unter-scheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen(angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbe-sondere der in der Wohnung U. M. begangenen durch dieFeststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche aus-gehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UAS. 15f).Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehenwar ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfol-gungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damitnicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklagebedurft."Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung desVerfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H. begangenen Tatentfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblickauf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der - 5 -Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigereGesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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