BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 320 /12 vom 29. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführeri n am 29. Januar 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 13. März 2012 wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revis i- onsgerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit g efährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits - strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form - und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2012 hat das Landgericht die Revision gemäß § 3 46 Abs. 1, § 345 StPO als unzulässig verworfen, da die Angeklagte die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht habe. Gegen diese n dem Pflichtverteidiger am 26. Juni 2012 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Vert eidigers vom 3. Juli 2012, beim Landgericht am selben Tag eingega n- Schriftsatz ihres Verteidigers vom 18. Juli 2012, beim Landgericht am 20. Juli 1 - 3 - 2012 eingegangen, hat die Ange r- eschluss vom 20. Juni 2012 aufzuheben. Ferner hat sie unter Beifügung einer Kopie der Revisionsbegründung vorsorglich Wiederei n- setzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Verte idiger vorgetragen, er habe die Revision mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 begründet und den Schriftsatz am 25. e- ben, so dass dieser fristgerecht beim Landgericht hätte eingehen müssen; dies scheine offensichtli ch nicht geschehen zu sein oder aber der Schriftsatz sei in der Poststelle des Landgerichts untergegangen oder aber fehlgeleitet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumnis der Revisionsbegründungsfrist sowie das gem äß § 300 StPO als A n- trag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ausz u- legende Recht Juli 2012 bleiben ohne Erfolg. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Fris t zur Begründung der Revision ist unzulässig. Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der A n- trag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hi ndernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55 . Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). An dieser Zulässigkeitsvorausset zung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgege n- stand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2003 3 StR 30/03, BeckRS 2003, 04641, und vom 13. September 2005 4 StR 399/05, NStZ 2 3 4 - 4 - 20 06, 54, 55; Meyer - Goßner, aaO). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1992 2 StR 114/92 und vom 13. September 2005, aaO). Wann der Angeklagten die Versäumung der Revis ionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerecht en Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass die Antragstellerin mitteilt, wann das Hinde r- nis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 26. Februar 1991 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsache n- vortrag 7 mwN, vom 5. August 2010 3 StR 269/10, NStZ - RR 2010, 378 mN , und vom 8. Dezember 2011 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das der Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 2 StR 365/10). 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss vom 20. Juni 2012 ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde. Nachdem das Urteil dem Pflichtverteidiger am 2. Ma i 2012 zugestellt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), endete die Revisionsbeg ründungsfrist mit Ablauf des 4. Juni 2012 (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1, 2 StPO). Die Revi - si onsbegründung ging am 20. Juli 2012 und damit verspätet beim Landgericht ein. Da der Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 14. März 2012, mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, keine Ausführungen dazu enthielt, inwieweit das Urteil an gefochten und dessen Aufhebung be an tragt werde 5 6 - 5 - (Revisionsanträge), hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Damit verbleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 20. Juni 2012. Der Senat weist im Übrigen dara uf hin, dass die Revision, wie der Generalbundesanwalt i n seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2012 zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wäre. Mutzbauer Cierniak Bender Quentin Reiter 7
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