ECLI:DE:BGH:2016:290916U4STR320.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 320/16 vom 29. September 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo m 29. Septem - ber 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 5. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Nach der zugelassenen Anklage liegt dem Angeklagten sexueller Mis s- brauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohl e- nen in fü nf Fällen, sexueller Missbrauch von Kindern und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzb e- fohlenen in zwei Fällen zur Last. Der zur Tatzeit an einer Schule für Körperb e- hinderte als Lehrer tätige Angeklagte soll an dem am 6. August 1998 gebor e- nen Nebenkläger, einem seiner Schüler, im Sommer 2009 während einer Unte r- richtspause in seinem in Schulnähe geparkten Reisemobil den Oralverkehr ausgeübt (Fall 1) und vor ihm in der Dusche des Schulschwimmbads onaniert haben (Fall 2). Außerdem soll es bei Besuchen des Nebenklägers in der Wo h- nung des Angeklagten in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Schu l- jahrs 2010/2011 zu sexuellen Handlungen des Angeklagten vor und an dem Nebenkläger und zu sexuellen Handlunge n des Nebenklägers an dem Ang e- klagten gekommen sein. Dabei soll der Angeklagte nach der Vorführung von mehreren kurzen Pornofilmen sein erigiertes Geschlechtsteil an dem Nebenkl ä- 1 - 4 - ger gerieben und diesen an seinem Geschlechtsteil berührt (Fall 3) sowie bei e iner anderen Gelegenheit sein erigiertes Geschlechtsteil zwischen dessen Beine geschoben haben (Fall 4). Außerdem soll der Nebenkläger von dem A n- geklagten dazu veranlasst worden sein, ihm bei der Selbstbefriedigung zuzus e- hen und das zu diesem Zweck gezucke rte Sperma von seinem Penis abzu - lecken (Fall 5), in den Mund des Angeklagten zu urinieren (Fall 6) sowie an dem Angeklagten den Oralverkehr auszuüben (Fall 7). Schließlich soll der Angekla g- te zur eigenen sexuellen Stimulation vor dem Nebenkläger einen Löf felstiel in die Harnröhre seines erigierten Penis eingeführt und ihn dazu veranlasst haben, an dem Penis zu fühlen, wie weit der Löffelstiel bereits eingeführt sei (Fall 8). Das Landgericht hat den Angeklagten von allen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der nicht vorbes trafte Angeklagte war in den Schuljahren 2005/2006 bis 2010/2011 Lehrer des Nebenklägers an einer Schule für Körperbehinderte. Das Lehrer - Schüler - Verhältnis war gut. Der Angeklagte war der Lieblingslehrer des Nebenklägers. Zu im Einzelnen nicht näher fests tellbaren Zeitpunkten zw i- schen dem 1. Januar 2009 und dem Ende des Schuljahrs 2010/2011 kam es zu mindestens zwei Übernachtungen des Nebenklägers im Haus des Angeklagten, die jeweils mit dessen Mutter abgesprochen waren. Zum Schuljahr 2011/2012 wechselte d er Nebenkläger auch auf Empfehlung des Angeklagten auf eine andere Schule. 2 3 - 5 - Der Angeklagte ist Eigentümer eines selbst ausgebauten geländegäng i- gen Reisemobils, mit dem er regelmäßig auch zur Schule fuhr. Das auffällige Fahrzeug stieß bei dem Nebenkläg er und seinen Mitschülern auf großes Inter - esse und wurde ihnen seitens des Angeklagten auch von innen gezeigt. Die Schule verfügt über ein eigenes Schwimmbad. Der Angeklagte duschte nach dem von ihm betreuten Schwimmen nackt mit den Jungen in der Gemein schaftsdusche. Kurz vor Weihnachten des Jahres 2009 oder 2010 fas s- te der Angeklagte beim gemeinsamen Duschen nach dem Schwimmunterricht einem seiner Schüler an den Penis und schob die Vorhaut zurück. Danach b e- gab er sich sogleich zum Schulleiter, berichtet e von dem Vorfall und gab zur Erklärung an, er habe dem Schüler aus hygienischen Gründen zeigen wollen, wie man die Vorhaut zurückschiebt. Jedenfalls seit dem Jahr 2013 konsumierte der Angeklagte zumindest g e legentlich pornografische Bild - und Videodatei en, die er sich in großem U m- fang aus dem Internet herunterlud und auf verschiedenen Datenträgern vorrätig hielt. Dabei interessierten ihn insbesondere transsexuelle Inhalte, daneben aber auch weniger verbreitete bis ausgesprochen selten vorkommende Sexualp ra k- tiken wie Urinspiele oder das selbst im Internet nur schwierig aufzufindende Einführen von schmalen Gegenständen in die Harnröhre des Penis. Auf einem USB - Stick des Angeklagten waren unter anderem vier Bilder abgespeichert, bei denen sich Männer sch male längliche Gegenstände in die Harnröhre einführen. Weiterhin finden sich auf dem USB - e- genstand haben. Auf einem Bild uriniert eine Frau unmittelbar in den Mund eines Mannes. Bilder oder Videos mit pädophilem In halt waren auf den Date n- trägern des Angeklagten nicht gespeichert. 4 5 6 - 6 - 2. Der Angeklagte hat alle Vorwürfe von sich gewiesen. Die Strafkammer hat sich in Abweichung von der Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen von der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden habe die Beweisaufnahme eine Reihe von Indizien erbracht, die für eine Täte r- schaft des Angeklagten sprächen. Dies betreffe insbesondere die Angaben d es Nebenklägers zu zum Teil nur sehr selten vorkommenden Sexualpraktiken, die sich mit Bilddateien gedeckt hätten, die der Angeklagte aus dem Internet heru n- tergeladen habe. Doch seien insoweit auch andere Erklärungsmöglichkeiten aufgezeigt worden, die zu e rwägen gewesen seien. Auch habe die Aussage des Nebenklägers in den Bereichen Aussageentstehung, Aussageentwicklung und Aussageinhalt zahlreiche Schwächen aufgewiesen, die jeweils für sich g e- iese hä t- ten es aber doch in der Summe unmöglich gemacht, sich von der uneing e- schränkten Glaubwürdigkeit des Nebenklägers und der Richtigkeit seiner Ang a- ben zu überzeugen. II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft hat Erfo lg, weil der Freispruch des Angeklagten auf einer rechtsfehlerha f- ten Beweiswürdigung beruht. 1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehm en, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatric h- ters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu 7 8 9 - 7 - bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene E r- kenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisions - gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Bewei s- würdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher H insicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, U rteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, Rn. 9; weit e- re Nachweise bei Brause, NStZ - RR 2010, 329, 330 f.). Der Tatrichter ist geha l- ten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird , anhand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16, Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15, Rn. 2; Urteil vom 20. November 2013 2 StR 460/13, NStZ - RR 2014, 56). 2. Daran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revis i- onsrechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. a) Die Ausführungen zum Beweiswert der Angaben des Nebenklägers in Bezug auf Fall 8 der Ankla ge (Befühlen des erigierten Penis des Angeklagten beim Einführen eines Gegenstands in die Harnröhre) lassen besorgen, dass die Strafkammer überhöhte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. aa) Der Tatrichter darf bei der Überzeugungsbildu ng Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt - theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1998 2 StR 65/98, NStZ - RR 1998, 275 mwN). 10 11 12 - 8 - Auch ist es rechtsfehlerhaft, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen au s- zugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsäch - lichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402; Urteil vom 17. März 2005 4 StR 581/04, StV 2005, 421; Urteil vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35; Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188, 2189 [insoweit in BGHSt 47, 243 nicht abgedruckt]; weitere Nachweise bei Miebach in MüKoStPO § 261 Rn. 88 und 129). bb) Gegen diese Grundsätze hat das Landgeri cht verstoßen. Nach den Urteilsgründen hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung, bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren und im Rahmen des Explorationsgespräches mit der aussagepsychologischen Sachverständ i- gen konstant geschildert , dass der Angeklagte einen Gegenstand in die Har n- röhre seines erigierten Penis eingeführt und er auf seine Aufforderung hin i m- mer wieder gefühlt habe, wie tief dieser eingedrungen sei. Lediglich zu der B e- schaffenheit des Gegenstandes machte er unterschied liche Angaben. Die Strafkammer hat in dem Umstand, dass sich auf einem USB - Stick des Ang e- klagten Bilddateien befanden, die das Einführen von Gegenständen in die Har n- röhre und damit eine sehr seltene Sexualpraktik zeigen, ein Indiz für die Glau b- haftigkeit d er Angaben des Nebenklägers gesehen. Dessen Gewicht hat sie dann aber mit der Erwägung relativiert, dass kaum zuverlässig ausgeschlossen werden könne, dass der Nebenkläger im Internet auf solche Inhalte gestoßen sei. Denn die Beweisaufnahme habe auch ergeb en, dass die betreffenden I n- halte im Internet frei zugänglich gewesen seien und der Nebenkläger sowohl im Elternhaus als auch in seiner Wohngruppe Zugang zum Internet gehabt habe. von 13 14 - 9 - ihm beschriebenen Sexualpraktiken gekannt habe, weil er sich zusammen mit dem Angeklagten entsprechende Bilder angesehen habe. Weder für die erste noch für die zweite als mögliche Erklärung für die Kenntnis des Nebenklägers von derartigen Sexualpraktik en herangezogene Variante hat das mitgeteilte Beweisergebnis konkrete Anhaltspunkte erbracht. Sowohl die Mutter des N e- benklägers als auch sein Betreuer in der Wohngruppe haben angegeben, dass der Nebenkläger nie über längere Zeit im Internet unbeaufsichtig können. Zudem seien jeweils Jugendschutzfilter installiert gewesen. Dass der Nebenkläger von selbst im Internet auf wie die Strafkammer an anderer Stelle festgestellt hat dort nur schwierig aufzufindende Bilder über das Einführen von sc hmalen Gegenständen in die Harnröhre des Penis gestoßen sein könnte, ist unter diesen Umständen eine lediglich abstrakt - theoretische Möglichkeit. Gleiches gilt für die Annahme, der Nebenkläger könnte sich derartige Bilddate i- en zusammen mit dem Angeklagten angesehen haben. In diese Richtung we i- sende Angaben des Nebenklägers sind in den Urteilsgründen nicht aufgeführt. Der Angeklagte hat behauptet, die einschlägigen Bilddateien nicht gekannt zu haben und damit auch ein Betrachten dieser Dateien zusammen mit d em N e- benkläger in Abrede gestellt. Das Urteil beruht auch auf diesem Beweiswürdigungsmangel. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfre i- en Bewertung dieses Gesichtspunktes die Glaubhaftigkeit der Angaben des N ebenklägers insgesamt anders beurteilt hätte. b) Soweit die Strafkammer bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers von der Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen abgewichen ist, lassen die schriftlichen Urteilsg ründe eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu. 15 16 - 10 - aa) Weicht der Tatrichter von der Einschätzung eines Sachverständigen ab, nachdem er zuvor glaubte, einer Beratung durch diesen Sachverständigen zu bedürfen, muss er sich erschöpfend mit dessen Ausf ührungen auseinande r- setzen und diese im Einzelnen darlegen. Dazu gehört auch eine Wiedergabe der Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten, auf die der Tatrichter seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 5 StR 181/12, NStZ 2013, 55, 56; Urteil vom 20. Juni 2000 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550). Andernfalls ist dem Revisionsgericht eine Prüfung nicht möglich, ob das Tatgericht das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezog en hat sowie woher sich sein besseres Fachwissen oder seine fortbestehenden Zweifel ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 4 StR 435/09, NStZ - RR 2010, 105, 106; Urteil vom 12. Juni 2001 1 StR 190/01; Beschluss vom 25. April 2006 1 StR 579/05 , NStZ - RR 2006, 242, 243). bb) Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat zwar mitgeteilt, dass sie sich eingehend mit dem zu einem anderen Ergebnis gelangenden aussagepsychologischen Sachverstä n- digen gutachten auseinandergesetzt habe. Sie hat es aber verabsäumt, den w e- sentlichen Inhalt des Gutachtens mitzuteilen und im Zusammenhang darzu - legen, warum sie der Einschätzung der Sachverständigen im Ergebnis nicht zu folgen verm ocht hat . Auch wird nicht nac hvollziehbar dargestellt, wie sich die Sachverständige zu den Gesichtspunkten verhalten hat, auf die das Land - gericht seine abweichende Auffassung stützt. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob die in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen a ngeführten 17 18 19 - 11 - seinen ausweichenden Reaktionen auf Vorhalte, keine erschöpfende Themat i- sierung möglicher suggestive r Beeinflussung durch betreuende Personen, mangelnde Erörterung von Abweichungen und Widersprüchen, Beschränkung der Konstanzanalyse auf die Angaben vor der Polizei, gegenüber der Sachve r- ständigen und in der Hauptverhandlung) und die Zurückweisung von einz elnen Bewertungen der Sachverständigen (etwa zum fehlenden Interesse des N e- benklägers an sexualbezogenen Handlungen und der Beurteilung seiner Pe r- sönlichkeitsstruktur) auf einer zutreffenden Würdigung des Gutachtens ber u- hen. 3. Die Sache bedarf daher ne uer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Fall StPO G e- brauch und verweist die Sache an ein anderes Gericht gleicher Ordnung z u- rück. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 20
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