ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR320.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 320/17 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Aug ust 2017 g e- mäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- geri chts Paderborn vom 31. März 2017 a) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) im Fall II.4 der Urteilsgründe; das Verfahren wird insoweit eingestellt. Im Umfang der Einstellung wer - den die Kosten des Verfahrens und die notwen - digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, bb) im Ausspruc h über die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe, cc) im Ausspru ch über die Gesamtstrafe und dd) in soweit , als das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen hat, b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung und der Beleidigung in zw ei Fällen schuldig ist. 2. Im Um fang der Aufhebung gemäß Ziffer 1. Buchst. a ), bb), cc) und dd) wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechts - - 3 - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückv erwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. März 2017 (nicht: 2016, wie im Eingang des schriftlichen Urteils versehentlich angeführt) wegen Brandstiftung und Beleidi gung in dre i Fällen zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel u nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen bewohnte der Angeklagte eine als Obdach - losenunterkunft genutzte Einliegerwohnung in der Stadthalle B . . Die ehemalige Hausmeisterw ohnung ist baulich vollständig in das Gebä ude der Stadthalle integriert und besteht aus zwei getrennt nutzbaren und möblierten Räumen, einer Küche und einem Bad . D ie Räumlichkeiten sind über einen g e- meinsamen Flur verbunden. Als zur Tatz eit "einziger aktiver Bewohner" besaß der Angeklagte sowohl e inen Haustür - als auch einen Zimmerschlüssel für se i- nen Raum. Am 19. August 2016 zwischen 13. 15 Uhr und 13 . 34 Uhr stellte der 1 2 - 4 - Angeklagte brennbares Mobiliar unmittelbar in de m Bereich hinter der Zimme r- tür seines Raumes zusammen und ent zündete es sodann. In dem von ihm b e- nutzten Raum entwickelte sich ein Vollbrand; nur umfangreiche Löscharbeiten konnten verhindern, dass sich das Feuer auf die gesamte Stadthalle ausweit e- te. Allerdings entstanden in dem Saal "Bever" starke Rußanhaftungen an der Decke, so dass dieser Saal und das Foyer d er Stadthalle "in der Folgezeit" nicht nutzbar waren. Der von dem Angeklagten benutzte Raum in der Einli e- gerwohnung brannte vollständig aus. Bei seiner Festnahme (Fall II.2 der Urteilsgründe) , auf d er Polizeiwache in H . (Fall II.3) und bei der Durchführung der zweiten Blutentnahme (Fall II.4) beleidigte der Angeklagte verschiedene mit dem Fall befasste Polize i- beamte. Die dem Angeklagten am Tattag gegen 17.25 Uhr und 17.55 Uhr en t- nommenen Blutproben ergaben eine Blutalko holkonzentr ation im Mittelwert von 0,96 Promille bzw. 0,86 Promille. II. 1. Das Verfahren ist im Fall II.4 der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. Diesen Fall hatte die Staatsanwaltschaft in der A nklageschrift vom 27. Oktober 2016 dem Angeklagten unter Ziffer 7 zur Last gelegt. Das Landg e- richt hat u.a. diese Tat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhan d- lung vom 31. März 2017 vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Wiederaufn ahme des Verfahrens ist nicht erfolgt. 3 4 5 - 5 - Daher steht der erfolgten Verurteilung im Fall II.4 der Urteilsgründe di e vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Dies führt zur Teilei n- stellung des dem Beschluss vom 31. März 2017 nachfolgenden Verf ahrens gemäß § 20 6a Abs. 1 StP O (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 mwN). 2. Im Übrigen begegnen die gegen den Angeklagten ergangenen Schuld - sprüche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Das gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einer vollendeten Bran d- stiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Dahinstehen kann, ob im angefochtenen Urteil, wie der Generalbunde s- anwalt i n seiner Antragsschrift vom 17. Juli 2017 meint, ein vollendetes Inbrand - setzen hinreichend belegt ist. Der Senat kann den vom Landgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls noch entnehmen, dass der Angeklagte ein fremde s Gebäude - nämlich die Stadthalle von B . - du rch seine Brandlegung teilweise zerstört hat. Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht han deln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 , und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 9 4, 96 zu § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Verrußung von Kellerräumen in einem Wohnblock ) ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder ei ne von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckb e- stimmungen brandbedingt aufgehob en ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. , und vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 , NJW 2014, 1123, 1124 ). Für die Unbrauchbarkeit genüg t grundsätzlich 6 7 8 9 - 6 - die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit" (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Bei der Stadthalle handelt es sich um ein gemischt, nämlich einerse its zu Wohnzwecken und andererseits zu öffentlichen Zwecken, genutztes Gebäude. Jedenfalls eine teilweise Zerstörung des Gebäudes, soweit es als Stadthalle genutzt wird, ist durch die Feststellungen hinreichend belegt. Das Landgericht hat festgestellt, das s infolge starker Rußanhaftungen sowohl der Saal "Bever" als auch das Foyer der Stadthalle in der Folgezeit nicht nutzbar waren. Dies genügt für den Begriff der teilweisen Zerstörung. Der Wendung "in d er Folgezeit nicht nutzbar" (UA 6) entnimmt der Senat n ach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit beeinträchtigt war. 3. Während das Landgericht die Einzelstrafen für die beiden verbleibe n- den Fälle der Beleidigung rechtsfehlerfre i zugemessen hat , kann der Einze l- strafausspruch wegen B randstiftung im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht best e- hen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt: "Überdies weist die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler auf, der zur Aufhebung dieser Einzelstrafe führt. Sieht das Gesetz einen min der schweren Fall vor und ist - wie hier nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Straf rahmenwahl zunächst vorrangig geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesam t- würdigung zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen sie die Annahme eines minder schweren Falls allein zu tr a- gen, st ehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirkliche n- 10 11 - 7 - den Umstände noch für eine (weite re) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schwe ren Falls abzulehnen, sind auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderung s- grund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkre ten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilde r- ten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr., vgl. nur BGH, B e- schluss vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12, NStZ - RR 2013, 168). Das Landgericht hat es versä umt, in seine Bewertung, ob e in minder schwerer Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB vorliegt, die den gesetzlich ve r- typten Milderungsgrund des § 21 StGB erfüllenden Umstände einzub e- ziehen (UA S. 15)." Dem kann sich der Senat - ungeachtet der strafrechtlichen V orbelastung des Angeklagten - nicht verschließen. 4. Der Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafe n- ausspruchs. 5. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzieh ungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat. Das Landgericht hat entgegen dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen, der einen jedenfalls auf eine Alkoholabhängigkeit des An - geklagten gestützten Hang bejaht hat, einen solchen nicht mit hinreic hender Sicherheit festzustellen vermocht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für einen Hang bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende 12 13 14 15 - 8 - oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu ne hmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit best e- h en muss (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 566/15 mwN). Una b- hängig davon, ob das Landgericht die Abweichung von dem Gutachten des Sachverständigen ausreichend begründet hat, hat es sich für seine Zweifel am Vorliegen eines Hanges auf die für den Tattag ermittelten " Messwerte " bezogen (UA 18). D ie Blutalkoholkonzentr at ion zur Tatzeit wird auf UA 17 im Wege der Rückrechnung mit "ca. 1,4 Promille" angegeben. Dies trifft jedoch nicht zu. Bei korrekter Rückrechnung ergibt sich ein deutlich höhere r Wert von ca. 1,9 Pro - mille. Das Landgericht hat somit einen Hang auf unzutreffender Tatsache n- grundlage verneint. Bereits dies bedingt die Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbr ingung nach § 64 StGB. Sost - Sche ible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke
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