ECLI:DE:BGH:2018:280818B4STR320.18 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 320 / 1 8 vom 28. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerd eführers am 28. August 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 4. April 2018 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Da s Recht s- mittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile rfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfun g des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung hat hinsichtlich des Schul dspruch s keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. D er gesamte Strafausspruch hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgeric ht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei [L . Z . ] zwar nach der Therapie von seiner Mutter als fröhliches Kind bezeichnet wurde, aber dass dadurch keinesfalls eine vollständige Heilung ei n- getreten ist. Vielmehr kann die schwere Verletzung seiner Integrität auch Jahre später und immer wieder sein Leben beeinflussen und ihn belasten. Gleiches gilt auch für die beiden Schwestern, die Geschädigten M . und S . Z . Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem An - geklagten unzulässiger w eise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rs pr.; vgl. BGH, Bes chlüsse vom 7. Juli 1998 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 4 StR 179/00 , StV 2002, 74 , 75 ; vom 20. Au - gust 2003 2 StR 285/03, NStZ - RR 2004, 41 ; vom 8. Oktober 2013 4 StR 379/13 ) , strafschärfend angelastet hat. Im Übrigen lassen diese A usführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz u n- eingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH , Urteil e vom 28. Juli 1983 4 StR 310/83 , StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 2 StR 149/85 , StV 1986, 5). Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat 2 3 4 5 - 4 - treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Stra fzumessung ist unzulässig (vgl. BGH , Beschlüsse vom 7. Januar 1997 4 StR 601/96 , NStZ 1997, 336, 337; vom 7. Juli 1998 und vom 20. Au gust 2003, jeweils aaO ). b) Soweit der Generalbundesanwalt meint, hierauf beruhe der Stra f- ausspruch nicht, jedenfalls s eien die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ang e- messen im Sinne des § 3 54 Abs. 1a Satz 1 StPO , vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Strafausspruch leidet an einem weiteren durchgreifenden Rechtsfehler: Das Landgericht hat im Rahmen seiner strafer schwerenden E r- wägungen weiter darauf abgestellt , dass der Angeklagte im Ermittlungsverfa h- ren zunächst behauptet h ab e, die Geschädigten hätten seinen Misshandlungen durch ihr Verhalten zugestimmt. Wörtlich fährt es sodann wurde ein au ssagepsychologisches Gutachten zu allen Geschädigten eingeholt. Hierdurch mussten sich alle drei Kinder noch einmal intensivst mit den Taten Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung der G eschädigten war nur deshalb erforde r- lich, weil der Angeklagte die Tat en abgeschwächt hat, wozu er hier befugt war. Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden , da hierin eine Beeinträchtigung seines Rech ts auf Ve r- teidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Okto - ber 2013 3 StR 282/13 ; vom 8. Januar 2014 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 3 StR 332/13). 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe von den aufgezeigten Rechtsfehlern beeinflusst sind. Der neu zur 6 7 - 5 - Entscheidung berufene Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass auch die stra f- schärfende Berücksichtigung der angesichts des festgestellten Tatbildes je denfalls in dieser Pauschalität B e- denken begegnet. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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