BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 320/95 vom 4. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Rechtsanwalts S. vom 14. Dezember 1994 gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1994 wirk-sam mit Schreiben vom 4. September 1995 zur374ckge-nommen worden ist. 2. Die Revision des Verurteilten vom 23. Januar 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. M344rz 2006 unter II. 1 zutreffend ausgef374hrt hat, steht auf Grund der freibeweislich eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt St. vom 5. September 1995 fest, dass Rechtsanwalt S. , der die Revision vom 14. Dezember 1994 unterschrieben hat, nicht zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts St. bestellt (247 53 BRAO) und auch nicht von dem Angeklag-ten bevollm344chtigt worden war. Rechtsanwalt S. handelte damit ohne Rechtsmittelbefugnis im Sinne des 247 297 StPO. Seine deshalb unzul344ssige Re-vision wurde wirksam zur374ckgenommen (vgl. BGH NStZ 1995, 356). Der Er-m344chtigung des Angeklagten bedurfte Rechtsanwalt S. hierzu nicht, da er nicht dessen Verteidiger war. 1 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2006 wurde nicht in-nerhalb der Wochenfrist des 247 341 Abs. 1 und 2 StPO eingelegt und ist deshalb unzul344ssig. 2 3. Es besteht kein Anlass, Frau Rechtsanw344ltin K. als weitere Pflichtverteidigerin zu bestellen. 3 Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy