BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 321/01 vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), gefährlicher Körperve r - letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II 2), versuchter Vergewalt i - gung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die - 3 - Fahrerlaubnis entzogen, seinen Fhrerschein eingezogen und bestimmt, daû die Verwaltungsbehrde dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rgt, hat mit der Sachrge teilweise Erfolg; im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2001 u.a. ausgefhrt: "Hingegen begegnet die Verurteilung wegen versuchter Ve r - gewaltigung am 23. Mrz 2000 (Fall II. 3) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Kammer nicht geprft hat, ob der Angeklagte insoweit strafbefreiend vom Versuch zurc k - getreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den Urteilsfes t - stellungen gelang es dem Angeklagten nicht, die engen Jeans der sich wehrenden Nebenklgerin zu ffnen. In diesem Z u - sammenhang hat das Landgericht dann weiter festgestellt: 'Der Angeklagte geriet zunehmend in Wut und schlug sie mehrfach mit der Faust ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen. Dabei beschimpfte er sie. Schlieûlich gab er sein Vorhaben auf, lieû von ihr ab und beschloss nunmehr, sich i h - rer Handtasche zu bemchtigen ...' (UA S. 15). Darber, we s - halb der zunehmend in Wut geratene und, um den Wide r - stand zu brechen, auf sein Opfer einschlagende Angeklagte schlieûlich seinen Sinn gendert und sein Vorhaben aufg e - geben hat, verhlt sich das Urteil nicht. Dass die Kammer sich insoweit nicht mit den Vorstellungen und Mglichkeiten des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist rechtsfe h - lerhaft und ntigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs wird davon auch die rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Krpe r - verletzung erfasst. - 4 - Auch der Strafausspruch insgesamt hlt rechtlicher Überpr - fung nicht stand. So hat das Landgericht einerseits dem A n - geklagten zwar zugute gehalten, dass er in allen Fllen j e - denfalls die Krperverletzungen - wenn auch in abg e - schwchter Form - eingerumt hat. Demgegenber hat die Kammer sodann jedoch straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte ©die schwerwiegenderen Tatvorwrfe ... nicht ei n - gerumt und bis zum Ende der Hauptverhandlung kein B e - dauern gezeigt© hat (UA S. 45). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein leugnender Angeklagter kann keine Reue zeigen, ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben. Da sich der Rechtsfehler auf alle Flle bezieht, ntigt er zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Hinzu kommt, dass die Kammer hinsichtlich der Vergewaltigung vom August 1999 (Fall II. 1.) zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass er, obwohl er erkannte, ©dass die Nebenklgerin einen Geschlechtsverkehr nicht wollte, nicht bereit war, ihren Widerstand zu akzeptieren und mit groûer Hartnckigkeit ... seine Wnsche rcksichtslos durchgesetzt hat©. Insoweit verstoûen die Strafzumessung s - erwgungen gegen § 46 StGB, da es gerade den Tatbestand des § 177 StGB ausmacht, dass sich der Tter ber das s e - xuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers hinwegsetzt. Die Aufhebung des Strafausspruchs lût den Maûregelau s - spruch unberhrt." Dem schlieût sich der Senat an. Maatz Tolksdorf Kuckein Athing Ernemann
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