BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 321/05 vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 8. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2005 im Adh344si-onsausspruch, soweit er die Angeklagten betrifft, aufge-hoben. Insoweit wird von einer Entscheidung 374ber den Entsch344-digungsantrag des Adh344sionskl344gers abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adh344si-onsverfahren, soweit es die Angeklagten betrifft, ent-standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen die Beschwerdef374hrer und der Nebenkl344ger selbst. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. unter Freispruch im 334brigen wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jah- - 3 - ren und zehn Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten A. , dessen Revisi-on durch Beschluss vom heutigen Tage gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, hat es wegen schwerer r344uberischer Erpressung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von vier Jahren der Freiheitsstrafe an-geordnet. Ferner hat das Landgericht die Angeklagten A. , L. und K. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkl344ger 2.572,55 Euro nebst 5 % Zin-sen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 zu zahlen. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Ad-h344sionsausspruch richten. Im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antrags-schriften des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Adh344sionsausspruch h344lt, soweit er die Angeklagten K. und L. betrifft, rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des 247 830 BGB nicht vor, weil die An-geklagten L. und K. nach den Feststellungen an den allein vom Mitange-klagten A. begangenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des Adh344si-onskl344gers weder als Mitt344ter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt waren. Das Landgericht hat insoweit zu Recht nur den Angeklagten A. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt, weil die K366rperverlet-zungshandlungen des Mitangeklagten A. von dem auf die Begehung ei-ner schweren r344uberischen Erpressung gerichteten Tatplan nicht umfasst wa- - 4 - ren. Die Beurteilung, ob sich jemand im Sinne des 247 830 Abs. 1 BGB als Mitt344-ter oder als Teilnehmer im Sinne des 247 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtli-che Haftung begr374ndenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den f374r das Strafrecht entwickelten Rechtsgrunds344tzen (vgl. BGHR BGB 247 830 Abs. 2 Blockadema337nahme 1 m.w.N.). Die Angeklagten K. und L. sind nicht als Beteiligte im Sinne 247 830 BGB anzusehen, weil sich die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten A. f374r sie als Exzesshandlungen darstellen (vgl. BGH aaO; BGHR BGB 247 830 Abs. 2 Teilnahme 1). Zwar w374rde auch eine Haftung der Angeklagten K. und L. we-gen einer fahrl344ssig (247 276 Abs. 2 BGB) begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB gem344337 247 840 Abs. 1 BGB zu einer gesamtschuld-nerischen Haftung der Angeklagten f374hren. Aus dieser Vorschrift folgt hingegen nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss. Vielmehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein, so dass das Gesamt-schuldverh344ltnis nur bis zum geringeren Betrag, f374r den jeder der Nebent344ter haftet, besteht (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. 247 840 Rdn. 3 m.N.). So liegt es hier. Da die Angeklagten nicht nach 247 830 BGB, sondern jeweils nach 247 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sind, h344tte die H366he des gem344337 247 253 Abs. 2 BGB zu ersetzenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) f374r je-den der Angeklagten gesondert bemessen werden m374ssen. Handelt von meh-reren Nebent344tern, die den selben Schaden verursacht haben, einer der T344ter - wie hier A. - vors344tzlich, handeln die anderen Nebent344ter aber fahrl344ssig, f374hrt dies grunds344tzlich zu einer unterschiedlichen Bemessung des von dem jeweiligen T344ter zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil der Genugtuungsfunkti-on des Schmerzensgeldes bei Vorsatztaten besonderes Gewicht zukommt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO 247 253 Rdn. 11 m.N.). - 5 - Eine Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein 374ber den Entsch344digungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2003, 321, 322; StraFo 2004, 386). Die Kostenentscheidung beruht auf 247 472 Abs. 1 Satz 2, 247 472 a Abs. 2, 247 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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