BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 321/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. August 2010 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den F344llen II. 2 und 5 der Urteilsgr374nde eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staats-kasse zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Schwerin vom 5. M344rz 2010 a) im Schuldspruch in den F344llen II. 6 bis 8 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entf344llt und b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hagenow 226 Strafrichter 226 zu-r374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in Tat-einheit mit Hausfriedensbruch (Fall II. 8 der Urteilsgr374nde) in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter N366tigung (Fall II. 6), wegen versuchter N366tigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbesch344digung (Fall II. 3) und in einem Fall in Tatein-heit mit Beleidigung (Fall II. 7), und wegen Hausfriedensbruchs (F344lle II. 2 und 5) in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbesch344digung (Fall II. 4) und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 1) zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revisi-on hat teilweise Erfolg. 1 1. In den F344llen II. 2 und 5 der Urteilsgr374nde war das Verfahren gem344337 247 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an dem gem344337 247 123 Abs. 2 StGB erforderlichen schriftlichen (247 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Inhaberin des Hausrechts, Frau K., fehlt. Im Fall 2 hei337t es hierzu in den Akten: 204Eine formale Vernehmung der Gesch344digten und Einholung des Antrages konnte vor dem Hintergrund des Einsatzgeschehens nicht erfolgen223 (Bd. I Bl. 11). Im Fall 5 hat die Gesch344digte im Rahmen ihrer Vernehmung ausdr374cklich nur wegen einer an einem anderen Tag begangenen Sachbesch344digung Strafantrag gestellt (Bd. I Bl. 55). Weitere Anzeigen und Strafantr344ge der Gesch344digten betreffen desgleichen ausdr374cklich andere Vorf344lle. 2 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in den F344l-len II. 6 bis 8 der Urteilsgr374nde hat aus denselben Gr374nden keinen Bestand. In diesen F344llen haben Strafantr344ge nur die Gesch344digten B. und L. gestellt, nicht aber die Inhaberin des Hausrechts K.. Der Senat hat den Schuldspruch ent-sprechend berichtigt. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der 3 - 4 - in diesen F344llen verh344ngten Einzelstrafen. Das Landgericht hat die Verwirkli-chung mehrerer Straftatbest344nde ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt. 3. Die Einzelstrafe im Fall II. 3 kann gleichfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es eine (weitere) Strafrahmenmil-derung wegen Versuchs (247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat. 4 4. Der Senat hat auch die 374brigen Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgewogene Strafzumessung zu erm366glichen, zumal die Erw344gung des Landgerichts, wonach auch angesichts der Verm366-gens- und Einkommensverh344ltnisse des Angeklagten in keinem Fall die Fest-setzung einer Geldstrafe in Betracht komme, rechtlich bedenklich erscheint. 5 5. Der Senat hat die Sache nach 247 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Hagenow 226 Strafrichter 226 zur374ckverwiesen, da dessen Zust344ndigkeit ausreicht. 6 - 5 - 6. Hinsichtlich der gem344337 247 206 a StPO eingestellten Taten bestand kein Anlass, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der Verfahrensvoraus-setzungen nicht ber374hrt wird (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). 7 Ernemann Ri'inBGH Solin-Stojanovi Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Ernemann Cierniak Franke
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