BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 32/1 2 vom 21. März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers am 21. März 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 2011 im Maßrege l- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, ve r- such ter Nötigung, tätlicher Beleidigung und Beleidigung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherung s- verwahrung angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Aufh e- bung des Maßregelausspruchs. Im Ü brigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 3 StGB gestützt. Seinen Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen kann entnommen werden, dass es dabei von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausg e- 1 2 - 3 - gangen ist. Die getroffene Maßregelanordnung kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Or d- net der Tatrichter eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass er sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (BGH , Beschluss vom 15. Oktober 2009 5 StR 351/09 , NStZ - RR 2010, 43, 44; Beschluss vom 11. September 2003 3 StR 481/02, N S tZ 2004, 438 Rn. 4). Hieran fehlt es. Die Ausführungen des Landgerichts beschränken sich auf die Darlegung der formellen Vorauss etzu n- gen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sowie des Vorliegens eines Hanges und einer hangbedingten Gefährlichkeit. Ernemann Cierniak Franke Schmitt Quentin
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