BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 32 /1 4 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 26. März 201 4 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Sena t : Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die Berei t- stellung der technischen Anlage für eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugin J . G . no ch vor der Stellung eines entsprechenden Antrages seitens der Neben - klagevertr eterin vermag die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht eines ve r- ständigen Angeklagten nicht in Frage zu stellen, weil eine Anordnung nach § 247a Satz 1 StPO auch ohne einen entsprechenden Antrag ergehen kann. Der nach der Beantragung einer audiovis uellen Vernehmung erteilte Hinweis des Vorsitzenden auf § 247 StPO war - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt - außer dem Angeklagten alle Verfah rensbeteiligten und damit auch der Verteidiger einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin hätten. Unter diesen Umständen war für einen verständigen Angeklagten eine einseitige Parteinahme für die Interessen der Nebenklage, die eine Besorgnis der Befangenh eit begründen könnte, nicht zu befürchten. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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