BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 322/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 19. März 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) in den die Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe b e - treffenden Strafaussprüchen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, A n - stiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begrü n - det. - 3 - 1. Die Verfahrensrge ist nicht ausgefhrt und daher unzulssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Mit der Sachrge hat das Rechtsmittel zu den Strafaussprchen im wesentlichen Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei den Fllen der Anstiftung zur schweren ruber i - schen Erpressung bzw. zur versuchten schweren ruberischen Erpressung (Flle II 2 a bis 2 d der Urteilsgrnde) mehrfach zu Lasten des Angeklagten gewertet, "daß er der eigentliche Initiator der Taten war" (UA 65; vgl. auch UA 66, 67, 68). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Anstiftung (§ 26 StGB) setzt vo r - aus, daß ein anderer zur Begehung einer vorstzlichen rechtswidrigen Tat b e - stimmt wird, der Anstifter also den Entschluß zur Tat hervorruft (vgl. BGHSt 9, 370, 379). Die Erwgung der Strafkammer erweist sich daher als unzulssige Verwertung eines Umstands, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbesta n - des ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Strafaussprche in den Fllen II 2 a bis 2 d und der Ausspruch ber die Gesamtstrafe mssen daher aufgehoben werden. Die im Fall II 1 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhngte Strafe kann dagegen bestehen bleiben; sie wird von dem Rechtsfehler nicht berhrt. 3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurck (BGHSt 35, 267). - 4 - Der neu entscheidende Tatrichter wird worauf die Revision zu Recht hinweist - zu bercksichtigen haben, daû der Angeklagte mit dem Widerruf von zwei Bewhrungsstrafen (1 Jahr 6 Monate und 2 Jahre Jugendstrafe) rechnen muû (vgl. BGHSt 41, 310, 314; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 7). Maatz Tolksdorf Kuckein Athing Ernemann
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