BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 322/02 vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmungdes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am29. Oktober 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442Abs. 1 StPO beschlossen:1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte inden Fällen 46 bis 56 der Anklageschrift (11 Fälle desVerkaufs von jeweils 1 kg Haschisch, 10 g Kokain und100 Ecstasy-Tabletten) und im Fall Nr. 78 der Anklage-schrift (Verkauf von 500 g Haschisch und zusätzlich 50bis 100 Ecstasy-Tabletten) jeweils wegen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.2. Die Verfolgung wegen der übrigen Taten wird auf dieRechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe undder Anordnung des Verfalls des Wertersatzes be-schränkt.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Schuld-spruch und im Ausspruch über die Anordnung des Ver-falls des Wertersatzes geändert und die Urteilsformelwie folgt neu gefaßt:Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in - 3 -71 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Jugendstrafevon vier Jahren verurteilt.Es wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von13.887 nr4.Die weiter gehende Revision wird verworfen.5.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer dieKosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 84 Fällen und wegengewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in15 Fällen" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es denVerfall des Wertersatzes in Höhe von 16.917 n !n#"n-wartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an einemPkw angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. - 4 -1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56und 78 der Anklageschrift jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung wegender danach verbleibenden Taten gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPOauf die Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der Anordnungdes Verfalls des Wertersatzes beschränkt. Das Verfahren würde, soweit es denhier allein zu prüfenden Verfall des Anwartschaftsrechts auf den Erwerb desEigentums an dem vom Angeklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkwbetrifft, die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen derTaten unangemessen erschweren.2. Die Teileinstellung des Verfahrens in zwölf Fällen des unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie die, wieder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2002, auf dieim übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Be-rechnung der Anzahl der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Mit Rücksicht auf die danach redu-zierten Handelsmengen wird aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts angeführten Gründen der Ausspruch über den Verfall des Werter-satzes dahin geändert, daß der Verfall eines Betrages von 13.887 rd-net wird. - 5 -3. Das Rechtsmittel ist im übrigen aus den in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Tepperwien Kuckein Athing$&%'(r)$*,+-r./$*)$10(2%
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