BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 322/06 vom 25. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. April 2006 mit den Fest-stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Ver-kehr verurteilt worden ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafe und die Ma337regeln. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffen-den F344llen und wegen (vors344tzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und bestimmt, dass ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit 1 - 3 - der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen versuch-ten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Einsatz-strafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 14. August 2006. 2 2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (247 316 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der An-geklagte sei, als er nach der zum Nachteil der Zeugen B. und M. begangenen Gewalttat mit seinem eigenen Pkw geflohen sei, fahrunt374chtig im Sinne des 247 316 StGB gewesen, ist nicht hinreichend belegt. 3 Das Landgericht hat weder die seiner rechtlichen Wertung zu Grunde liegende Tatzeitblutalkoholkonzentration ermittelt noch die f374r die Berechnung erforderlichen Daten in ausreichendem Umfang mitgeteilt. Vielmehr ist dem Ur-teil allein zu entnehmen, dass die dem Angeklagten angelastete Fahrt mit sei-nem Pkw fr374hestens um 4.30 Uhr begann und ihm am selben Tag um 13.58 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,01211 ergab. Dagegen fehlt jede Angabe zum Trinkverlauf und insbeson-dere zum Trinkende. Diese Angaben sind grunds344tzlich nicht entbehrlich, um bestimmen zu k366nnen, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols ab-geschlossen ist. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung an, weil die Re- 4 - 4 - sorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden nach Trinkende grunds344tzlich von einer R374ckrechnung auszunehmen sind (BGHSt 25, 246; Janiszewski/Jagow/Burmann Stra337enverkehrsrecht 19. Aufl. 247 316 StGB Rdn. 7 und 14 m.w.N.). Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass im Zeitpunkt des Fahrt-antritts um 4.30 Uhr bei dem Angeklagten die Alkoholresorption bereits voll-st344ndig abgeschlossen war, w344re zumindest die Annahme alkoholbedingter "absoluter" Fahrunt374chtigkeit nicht belegt. Denn ausgehend von dem Ergebnis der Blutprobe erg344be die R374ckrechnung mit dem zu Grunde zu legenden st374nd-lichen Abbauwert von 0,1 211 eine max. Tatzeitblutalkoholkonzentration von 0,01 211 plus (9,5 Stunden mal 0,1 =) 0,95 211 = 0,96 211 und damit einen Wert unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 211 (BGHSt 37, 89). Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen in der Person des Ange-klagten, die die Annahme "relativer" Fahrunt374chtigkeit tragen k366nnten, sind nicht festgestellt. Daf374r gen374gt insbesondere auch nicht die von der Strafkam-mer in diesem Zusammenhang herangezogene "Erregung" (UA 26). Dass der Angeklagte selbst seine Alkoholisierung erkannte und deshalb zun344chst auf die Benutzung seines Fahrzeugs verzichtet hatte, mag f374r eine versuchte Trunken-heitsfahrt sprechen, die in 247 316 StGB aber nicht unter Strafe gestellt ist; f374r die Annahme einer vollendeten Tat gen374gt diese blo337e Einsch344tzung des Ange-klagten dagegen nicht. 5 3. 334ber den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt nach 247 316 StGB ist deshalb neu zu befinden. Die Aufhebung der Verurteilung nach 247 316 StGB erfasst auch die insoweit erkannte Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und ebenfalls des Ma337regelaus-spruchs nach 247247 69, 69 a StGB nach sich. 6 - 5 - Sofern der neue Tatrichter nicht zur Annahme zumindest "relativer" Fahr-unt374chtigkeit und deshalb nicht erneut zur Verurteilung des Angeklagten nach 247 316 StGB gelangt, wird er die Tat gem344337 247 82 Abs. 2 OWiG auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach 247 24 a Abs. 1 StVG zu beurteilen haben. 7 VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des Ver-hinderungsvermerks ge-hindert. Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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