BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 322 /13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u. a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 201 3 ge mäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 19. April 2013 wird a) der Vorwurf des unerla ubten Entfernens vom Unfallort von der V erfolgung ausgenommen , b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Sachbesch ä- digung sowie wegen schwerer Körperverletzung in Tatei n- heit mit gefährlicher Körper verletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Gesamtfreiheits - strafe von drei Jahren, drei Monaten und einer Woche verur teilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung (Ei n- zel geld strafe: 30 Tagessätze zu je 5 , schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit ge fährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenve r- kehr (Einzel freiheits strafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Einzel freiheits strafe: sechs Monate) zu der Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69 a Abs. 1 StGB angeordnet. Die hiergegen gericht e- te, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 in Verbindung mit § 154 a Abs . 1 Nr. 1 StPO den Vorwurf des u n- erlaubten Entfernens vom Unfallort aus prozessökonomischen Gründen aus der Strafverfolgung ausgenommen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen bleibt offen, ob der Angeklagte durch den Anstoß an die Stoßstange des Taxis des Zeugen Y . einen Unfall verursacht hat. Hiervon hängt aber die Beurtei - lung des Konkurrenzverhältnisses der weiteren vom Angeklagten während der anschließende n Fluchtfahrt verwirk lichten Delikte ab . 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat analo g § 354 Abs. 1 StPO auf die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB niedrigs te Gesamt fre i- heits s trafe erkannt . Der Angeklagte wird hierdurch unter keinem Gesichtspunkt 1 2 3 4 - 4 - beschwert, zumal das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsa tz 1 StGB abgesehen hat. Der Maßnahmenausspruch wird von der Beschränkung der Strafverfo l- gung nicht berührt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a, Nr. 2 StGB). 4. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler ergeben . 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel en t- standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5 6 7
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